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Berliner Mietendeckel gekippt

Am 15.04.2021 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin („Berliner Mietendeckel“) für nichtig erklärt, da es nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. 

Die Länder sind nur zu Gesetzgebungen befugt, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch macht. Da der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht jedoch in den §§ 556 bis 561 BGB regelt, ist für die Länder kein Raum für die Gesetzgebungsbefugnis. 

Quelle: Pressemittelung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.04.2021