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BMF-Schreiben vom 17.09.2021: Anwendungsfragen zur Vollverzinsung nach dem Beschluss des BVerfG

Erstmalige Zinsfestsetzungen nach § 233a AO

Sämtliche erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 werden ausgesetzt, d.h. diese Zinsen werden nicht festgesetzt. Die ausgesetzte Zinsfestsetzung ist aber nachzuholen, soweit und sobald die Ungewissheit durch eine rückwirkende Gesetzesänderung beseitigt ist.

Für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 anfallende Nachzahlungs-oder Erstattungszinsen werden hingegen endgültig festgesetzt.

Geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen nach § 233a AO

Wird eine Zinsfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO geändert oder wird der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 AO der Zinsfestsetzung aufgehoben, wird die geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 im Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen ausgesetzt und im Übrigen vorläufig vorgenommen. Dies gilt auch, wenn die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Zinsfestsetzung zugleich (ganz oder teilweise) vorläufig ergangen war. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 wird die Zinsfestsetzung für endgültig erklärt.

Werden Zinsfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschließlich § 165 Abs. 2 S. 2 AO) zugunsten oder zuungunsten der Steuerpflichtigen geändert oder berichtigt, gilt Folgendes:

Ist die vorangegangene Zinsfestsetzung in vollem Umfang vorläufig ergangen, wird die geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 im Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden ausgesetzt und im Übrigen vorläufig vorgenommen. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 wird die Zinsfestsetzung für endgültig erklärt.

Ist die vorangegangene Zinsfestsetzung nur teilweise vorläufig ergangen, wird die geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 im Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen ausgesetzt. Bis zum Umfang der bisher vorläufigen Festsetzung wird sie vorläufig vorgenommen. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 wird die Zinsfestsetzung für endgültig erklärt.

Ist die vorangegangene Zinsfestsetzung weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung noch vorläufig ergangen, wird die geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 im Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen ausgesetzt. Hinsichtlich der für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 berechneten Zinsen sowie hinsichtlich der für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 unanfechtbar festgesetzten Zinsen wird die Zinsfestsetzung endgültig vorgenommen.

In Fällen eines zulässigen Einspruchs gegen eine Zinsfestsetzung nach § 233a AO wird wie folgt verfahren:

Hinsichtlich der Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 wird der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, wenn er nicht zurückgenommen wird. Soweit die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 nicht ausgesetzt bzw. vorläufig festgesetzt worden ist, wird das Einspruchsverfahren ausgesetzt. Die Vollziehung der Zinsfestsetzung wird insoweit ebenfalls ausgesetzt. Nach Verkündung der vom BVerfG geforderten rückwirkenden Gesetzesänderung wird das Einspruchsverfahren fortgesetzt. Wird gegen eine Aussetzung der Festsetzung von Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 Einspruch eingelegt, wird der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Nach Verkündung der rückwirkenden Gesetzesänderung wird die ausgesetzte Zinsfestsetzung gegebenenfalls nachgeholt.

In Fällen, in denen im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens bereits Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat bei einem FG oder beim BFH anhängig sind, ist es Sache der Gerichte, das Verfahren und die Vollziehung der Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 auszusetzen.

Soweit die Vollziehung von Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31.12.2018 ausgesetzt wurde, ist die Aussetzung der Vollziehung zu beenden. Soweit die Vollziehung von Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 ausgesetzt wurde, bleibt die Aussetzung der Vollziehung bis auf Weiteres bestehen.

Soweit Zinsen nach den §§ 234 bis 237 AO sowie andere Zinsen, auf die § 238 Abs. 1 AO anzuwenden ist, nach dem BMF-Schreiben vom 02.05.2019 ganz oder teilweise vorläufig festgesetzt worden sind, werden diese nun für endgültig erklärt, wenn der Zinsschuldner dies beantragt oder der Zinsbescheid aus anderem Grund aufzuheben oder zu ändern ist. Wurde gegen eine solche Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt, ist der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen.

Die Anrechnung von Zinsen nach § 233a AO auf Stundungszinsen (§ 234 Abs. 3 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 Abs. 4 AO), Prozesszinsen (§ 236 Abs. 4 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 Absatz 4 AO) ist ggf. anzupassen.