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Bundeskabinett verabschiedet Regierungsentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Gegenüber den Regelungen im Referentenentwurf JStG2019 kommt es im Regierungsentwurf des Grunderwerbsteuer-Änderungsgesetzes nur zu geringen inhaltlichen Änderungen. Bei den Übergangsregelungen für Verpflichtungsgeschäfte ist es zu einer Änderung gekommen. Hier wird jetzt nicht mehr auf die Einbringung im Bundestag abgestellt. Im Regierungsentwurf ist ausschlaggebend das Datum der Zuleitung an den Bundesrat. Mit der Zuleitung an den Bundestag ist im Gesetzgebungsverfahren kurzfristig zu rechnen.

Die wesentlichen Änderungen (so bereits im Referentenentwurf JStG2019 enthalten) im Überblick:

Die für die Ergänzungstatbestände (Anteilsvereinigung) relevante Beteiligungsquote soll von 95 % auf 90 % gesenkt werden, und zwar für alle grunderwerbsteuerlichen Ersatztatbestände, von denen grundbesitzende Gesellschaften erfasst werden. § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG-E

Die bisher für Personengesellschaften geltende Fünf-Jahresfrist soll auf zehn Jahre verlängert werden. § 1 Abs. 2a GrEStG-E

Nach derzeitiger Rechtslage führt ein Gesellschafterwechsel von mindestens 95 % (künftig 90 %) der Anteile bei Personengesellschaften mit Grundbesitz innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren (künftig 10 Jahren) zur Steuerpflicht. Eingeführt werden soll eine vergleichbare Regelung für grundbesitzende Kapitalgesellschaften, wobei jedoch die personenbezogenen Vergünstigungen für Kapitalgesellschaften nicht gelten sollen. Eine sogenannte Börsenklausel ist nicht vorgesehen. § 1 Abs. 2b GrEStG-E

Eine Ergänzung in § 6a GrEStG-E soll sicherstellen, dass die Steuerbefreiung der Konzernklausel grundsätzlich auch anwendbar ist, wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Wechsel auf neue Anteilseigner, die den neuen Erwerbstatbestand im Sinne des § 1 Abs. 2b GrEStG-E auslösen, ganz oder teilweise auf einer Umwandlung oder Einbringung beruhen.

Auch wenn die Neuregelung erst Anfang 2020 in Kraft treten soll, sind umfangreiche Übergangsregelungen vorgesehen, die sich bei der Ermittlung der Betrachtungszeiträume auch in die Vergangenheit auswirken. So soll u.a. auch sichergestellt werden, dass bei vorhandenen Strukturen, bei denen ein Investor mindestens 90 %, aber weniger als 95 % hält, eine steuerneutrale Aufstockung nicht möglich ist.