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Einführung des "Gesellschaftsregisters" für Gesellschaften bürgerlichen Rechts ab 01.01.2024

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) zum 01.01.2024 wird ein neues Register geschaffen, das Gesellschaftsregister. Dieses tritt selbstständig neben Handels- und Transparenzregister und soll Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter erfassen. Obwohl die Eintragung der GbR vom Gesetzgeber als grundsätzlich "freiwillig" konzipiert ist, wird für den Großteil der im Rechtsverkehr erscheinenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Eintragung alles andere als freiwillig sein. Gesellschaften können und sollten sich schon jetzt darauf vorbereiten.

 

Bedeutung des Gesellschaftsregisters

Bisher sind die GbR und ihre Gesellschafter in keinem Register eingetragen. Damit ist es für die Teilnehmer des Rechtsverkehrs oft schwer herauszufinden, wer Gesellschafter der GbR ist und damit für deren Verbindlichkeiten haftet. Bei anderen Gesellschaftsformen wie der Offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft gibt es entsprechende öffentliche Register, die Sicherheit über wesentliche Umstände der Gesellschaft geben, wie z.B. deren Namen, Sitz und ihre Gesellschafter. Durch das Gesellschaftsregister soll die Publizität der GbR (bei einem entsprechenden Willen ihrer Gesellschafter) erhöht werden, um ihre Teilnahme am Rechtsverkehr sicherer auszugestalten.

Eintragungsfähigkeit der Außen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Nicht alle GbR können sich im Register eintragen lassen. Diese Möglichkeit soll nur für die Außen-GbR nach § 707 Abs. 1 BGB-E (BGB nach Entwurf des MoPeG) bestehen. Die Differenzierung zwischen Außen- und Innen-GbR im neuen MoPeG schließt an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.

Eine Außen-GbR liegt nach § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB-E vor, wenn die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Sie kann gem. § 705 Abs. 2 BGB-E Trägerin von Rechten und Pflichten sein und bildet gem. § 713 BGB-E ein eigenes Gesellschaftsvermögen. Außen-GbR sind beispielsweise Berufsausübungsgesellschaften, Kleingewerbetreibende oder sonst unternehmerisch tätige Gesellschaften, wie z.B. Immobiliengesellschaften. Ganz grundsätzlich handelt es sich um eine Außen-GbR immer dann, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr unter dem Namen der GbR auftreten (wollen). Gem. § 719 Abs. 1 BGB-E entsteht eine solche Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung in das neu geschaffene Gesellschaftsregister.

Eine Innen-GbR soll gem. § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB-E nur der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses ihrer Gesellschafter untereinander dienen. Die Innen-GbR besitzt keine Rechtsfähigkeit und gem. § 740 Abs. 1 BGB-E kein Gesellschaftsvermögen. Damit eignet sich die Innen-GbR zur Regelung von Stimmbindungs- und Poolvereinbarungen, Unterbeteiligungen an Gesellschaftsanteilen und ähnlichen Verhältnissen. Eingetragen werden darf sie nie. Eine versehentlich im Gesellschaftsregister eingetragene Innen-Gesellschaft würde zumindest dem Rechtsschein nach als Außen-Gesellschaft gelten - mit allen daraus resultierenden Folgen.

Inhalt der Eintragung

Der Inhalt der Eintragung im künftigen Gesellschaftsregister orientiert sich weitgehend an den bisherigen Regelungen für das Handelsregister. Gem. § 707 Abs. 2 BGB-E sind u.a. Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft sowie die Namen, der Wohnort oder Sitz jedes Gesellschafters und deren Vertretungsbefugnis einzutragen. Nach Eintragung ist die GbR gem. § 707a Abs. 2 BGB-E verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, bzw. „eGbR“ zu führen. Auf die Eintragungen ist gem. § 707a Abs. 3 BGB-E der Gutglaubensschutz des § 15 HGB entsprechend anzuwenden. Jeder Außenstehende kann also auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen. Diese Registerpublizität erlaubt dem Rechtsverkehr eine sicherere Beurteilung, wer den Gläubigern der Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter zur Verfügung steht.

§ 707c BGB-E sieht ferner die Möglichkeit eines Statuswechsels vom Gesellschaftsregister ins Handelsregister vor, wenn eine GbR ihre Rechtsform in eine andere Personengesellschaft ändern möchte. Dies betrifft insbesondere die eingetragene, kleingewerbliche GbR, die fakultativ zur Rechtsform der OHG wechseln möchte, sowie diejenige, deren Tätigkeit die Schwelle zum kaufmännischen Geschäftsbetrieb nach § 1 Abs. 2 HGB überschreitet. Umgekehrt können kleingewerbliche OHG, die bisher im Handelsregister eingetragen sind, gem. §§ 106, 107 HGB-E einen Statuswechsel zur GbR vollziehen.

Die Eintragung der Außen-GbR in das Gesellschaftsregister ist nicht zwingend und für ihre Rechtsfähigkeit nicht erforderlich. Sie behält auch nach Einführung des Gesellschaftsregisters alle ihre bisherigen Rechte und bleibt auch in anderen Registern eingetragen, z.B. im Grundbuch. Allerdings sieht § 47 Abs. 2 GBO-E in Zukunft vor, dass die Eintragung einer GbR in das Grundbuch nur erfolgen darf, wenn diese auch im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Im Falle des Erwerbs oder der Änderung von Rechten an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten hat sich eine GbR daher stets im Gesellschaftsregister voreintragen zu lassen, bevor sie die Eintragung des Erwerbs oder der Änderung im Grundbuch vornehmen kann.

Für die Praxis ist daher allen GbR, die im Grundbuch eingetragen sind oder in Zukunft Rechte im Grundbuch eintragen wollen, zu raten, zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes eine solche Eintragung im Gesellschaftsregister vorzunehmen.

Probleme nach der Einführung

Unmittelbar mit Inkrafttreten des MoPeG werden etliche Neuregelungen die Voreintragung der betroffenen GbR im Gesellschaftsregister erfordern. Daher wird sich ein Großteil der vorhandenen Außen-GbR in Deutschland, unabhängig von der vorgesehenen Freiwilligkeit, eintragen lassen müssen, um bezüglich dieser Rechte handlungsfähig zu bleiben. Andernfalls riskieren sie erhebliche Verzögerungen bei der Vornahme von Rechtsgeschäften bzgl. der für sie eingetragenen Rechte. Das betrifft alle Rechtsgeschäfte über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Eigentumsübertragung, Vormerkung, Hypotheken, Grundschulden), die Beteiligung der GbR an anderen eingetragenen Gesellschaften (GmbH, OHG, KG, und andere eGbR) und Immaterialgüterrechte (Marken, Patente).

Das Gesetz tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Es besteht für Gesellschaften keine Möglichkeit, ihre Eintragung schon vorher zu beantragen. Im Januar 2024 dürfte daher ein großer Andrang auf das gerade neu geschaffene Gesellschaftsregister zukommen. Die verantwortlichen Länder hatten darum schon um eine weitere Verzögerung der Einführung des Gesellschaftsregisters nach 2024 gebeten, was vom Bundestag jedoch abgelehnt wurde. Gesellschaften sollten sich daher auf erhebliche Verzögerungen bei der beantragten Eintragung gefasst machen. Da bis zur Eintragung der Gesellschaft auch andere Register nicht für die Gesellschaft tätig werden (z.B. nicht die Veräußerung einer Immobilie im Grundbuch eintragen), können erhebliche, teilweise existenzgefährdende Verzögerungen auftreten.

Handlungsempfehlungen

Die zu erwartenden Probleme sollten von den Gesellschaftern schon jetzt angegangen werden. Zuerst sollte geprüft werden, ob eine mittelbare Eintragungspflicht besteht, d.h. die Außen-GbR eingetragene Rechte hält oder an eingetragenen Gesellschaften beteiligt ist, oder solche Rechte im Jahr 2024 erwerben möchte.

Ist dies der Fall, sollten schon in laufenden Jahr 2023 Erwerbsvorgänge vorgenommen und abgeschlossen werden. Sind für 2024 oder danach Erwerbe vorgesehen, sollten diese bei Möglichkeit vorgezogen werden. Auf zum 01.01.2024 bestehende Rechtspositionen hat die Voreintragung oder deren Fehlen nämlich keinen Einfluss. Absehbare Änderungen im Gesellschafterbestand der GbR, der Beteiligung an anderen Gesellschaften, dem Grundeigentum und anderen eingetragenen Rechten sollten daher schon 2023 vorweggenommen werden. Die GbR und ihre Gesellschafter können dann gelassener auf die Probleme und auf die erwartbaren zeitlichen Verzögerungen bei der Implementierung des Gesellschaftsregisters reagieren.

 

Quelle:  www.haufe.de/recht