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Solidaritätszuschlag wird zurückgeführt

1991/92 wurde der Solidaritätszuschlag zur Finanzierung der deutschen Einheit zeitlich befristetet eingeführt,  ab 1995 unbefristet. Die Regierungskoalition hatte  vereinbart, untere und mittlere Einkommen beim Solidaritätszuschlag ab 2021 zu entlasten, was zu jährlichen Steuermindereinnahmen von rund 10 Mrd. EUR führt.

Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige Personen eine Freigrenze festgelegt. Lag diese bisher bei 972 EUR / 1.944 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung), wird sie nun auf 16.956 EUR / 33.912 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) angehoben.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren werden für sonstige Bezüge nach geltender Rechtslage keine Freigrenzen berücksichtigt. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund der massiven Anhebung der Freigrenze zu ändern. Dies soll sicherstellen, dass für gering oder durchschnittlich verdienende Arbeitnehmer nicht vom Arbeitgeber unterjährig ein Solidaritätszuschlag einzubehalten ist, obgleich die jährliche Freigrenze nicht überschritten wird. Es soll keine Veranlagung allein aus Gründen der Rückerstattung des Solidaritätszuschlages erforderlich sein.

Auf die Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben mit dem Argument, dass der Körperschaftsteuersatz nur 15 Prozent beträgt und der Solidaritätszuschlag für Kapitalgesellschaften daher ohnehin häufig geringer sei als für Unternehmer, die ihre Unternehmen als Einzelkaufleute oder in Form einer Personengesellschaft führen.