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Grundsteuerreform: Antrag auf fehlerbeseitigende Wertfortschreibung

Aktuell wird von verschiedenen Stellen geraten, generell gegen die Festsetzung der Grundsteuerwerte vorzugehen. Zum Teil wird recht aggressiv darauf verwiesen, dass ohne die Einlegung von Rechtsmitteln innerhalb der Einspruchsfrist bestehende Rechtspositionen endgültig verloren gehen würden. Insbesondere wenn das Bundesverfassungsgericht in der Zukunft eine Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwerte feststellen sollte. Dazu existieren verschiedene Mustereinsprüche.

Einsprüche im Einzelfall prüfen
Der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg empfiehlt, hier mit Augenmaß vorzugehen und den jeweiligen Einzelfall zu betrachten. Ein Einspruchsverfahren ist nicht immer erforderlich. Verfahrensrechtlich besteht auch noch im Nachhinein die Möglichkeit, mittels eines Antrages auf fehlerbeseitigende Wertfortschreibung eine Änderung zu erwirken. Die Begründung dieses Antrages würde in der objektiven Unrichtigkeit des Grundsteuerwerts wegen Verfassungswidrigkeit bestehen.

Änderungsantrag mit Verfassungswidrigkeit begründen
Die Grundsteuerwerte werden bekanntlich erstmals zum 1. Januar 2025 Grundlage der Grundsteuererhebung. Damit besteht bis einschließlich 2025 die Möglichkeit, auf den jeweiligen Beginn des Kalenderjahres (§ 222 Abs. 4 Nr. 2 BewG) mittels eines Antrages auf fehlerbeseitigende Wertfortschreibung eine Minderung der Grundsteuerwerte anzustreben. Die zu erwartende Ablehnung des Antrages kann dann mit einem Einspruch und mit dem Verweis auf ein dann bestehendes - beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Musterverfahren - ruhend gestellt werden. Hinzuweisen ist bei dieser Vorgehensweise selbstverständlich auf die 15.000 EUR-Grenze für die fehlerbeseitigende Wertfortschreibung. Wir gehen aber davon aus, dass mit einer Begründung der Verfassungswidrigkeit z. B. der Verwendung von Mikrozensusmieten oder der unkorrigierten Verwendung von Bodenrichtwerten (selbst bei Abzinsung) die Grenze für viele wirtschaftliche Einheiten erreicht werden dürfte. Bei Unterschreiten dieser Grenze ist die steuerliche Auswirkung ohnehin gering.

Fazit
Aus diesen Gründen ist zu erwägen, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten und ggf. verfahrensrechtlich im Nachhinein mittels eines Antrags auf fehlerbeseitigende Wertfortschreibung (objektive Unrichtigkeit des Grundsteuerwerts wegen Verfassungswidrigkeit) eine Änderung der betreffenden Bescheide zu erwirken.

Autor: Thomas Winkler, Steuerberater, FB f. IntSteuerR

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Stand: 28.03.2023