Jahressteuergesetz 2019
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – JStG 2019. Wir haben hier die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.
Elektrofahrzeuge
Grundsätzlich muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden (1%-Regelung). Für E-Autos und Hybridautos wird nur der halbe Listenpreis zugrunde gelegt, das heißt, der Wert sinkt auf 0,5%. Bisher gilt das für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden.
Diese Regelung soll jetzt verlängert werden für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die bis einschließlich 31.12.2030 angeschafft oder geleast werden.
Voraussetzung: Die Kohlendioxidemission beträgt maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite der Fahrzeuge unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs beträgt min. 60 Kilometer (bei Anschaffung vom 1.1.2022 bis 31.12.2024) bzw. 80 Kilometer (bei Anschaffung vom 1.1.2025 bis 31.12.2030).
Für reine Elektrofahrzeuge soll nur noch ein Viertel des Listenpreises anzusetzen sein. Der Wert sinkt damit auf 0,25%
Auch die Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteile für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs auf dem Betriebsgelände soll verlängert werden und für Vorteile gelten, die dem Arbeitnehmer bis zum Lohnzahlungszeitraum 2030 zufließen.
Elektronutzfahrzeuge
Bei der Neuanschaffung von (reinen) Elektronutzfahrzeugen ist eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten geplant, die neben der normalen AfA in Anspruch genommen werden kann. Gelten soll diese Regelung für Lieferfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von max. 7,5 Tonnen, die nach dem 31.12.2019 angeschafft und ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden.
Fahrrad
Auch die bereits bestehende Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber soll bis Ende 2030 verlängert werden. Das betrifft auch den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom und die betriebliche Ladevorrichtung für entsprechende Fahrzeuge.
Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 kmh unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.
Ebenfalls verlängert wird die entsprechende Regelung für Selbstständige: Nutzen Betriebsinhaber ein betriebliches Fahrrad, muss die private Nutzung bis Ende 2030 nicht als Entnahme erfasst werden.
Job-Ticket
Geplant ist laut Regierungsentwurf „eine neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets."
Dahinter verbirgt sich, dass Arbeitgeberleistungen zu Kosten der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte künftig vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden. Gelten soll das z.B. für Job-Tickets, aber auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die pauschal besteuerten Zuschüsse sollen nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet werden, mindern also nicht den Werbungskostenabzug.
Berufskraftfahrer
Für Berufskraftfahrer soll ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag eingeführt werden.
Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Fahrzeug seines Arbeitgebers übernachtet und ihm dafür Kosten entstehen, soll er künftig an Stelle der tatsächlichen Kosten einfach den Pauschbetrag geltend machen können. Liegen die tatsächlichen Kosten über dem Pauschbetrag von 8 Euro, kann er die höheren tatsächlichen Kosten geltend machen.
Verpflegungsmehraufwendungen
Für Verpflegung während einer Auswärtstätigkeit können nur Pauschbeträge geltend gemacht werden – es ist nicht möglich, Verpflegungsausgaben einzeln nachzuweisen und dadurch höhere Beträge abzusetzen. Die Pauschbeträge wurden zuletzt zum 1.1.2014 geändert und sollen jetzt erneut angehoben werden.
Mehrtägige Auswärtstätigkeit: Kalendertägliche Abwesenheitsdauer 24 Stunden von der Wohnung von 24 Euro auf 28 Euro
Mehrtägige Auswärtstätigkeit: An- und Abreistag, wenn die Abwesenheit von der Wohnung diesen, einen anschließenden oder vorhergehenden Tag umfasst (keine Mindestabwesenheit erforderlich) von 12 Euro auf 14 Euro
Eintägige Auswärtstätigkeit: Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt mehr als 8 Stunden von 12 Euro auf 14 Euro
Weiterbildungen
Schon heute führen berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer nicht zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.
Die Vorschrift, die jetzt neu eingeführt werden soll, soll klarstellen, dass auch solche Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nicht versteuert werden müssen, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Das betrifft zum Beispiel Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind, sondern ganz allgemein eine Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers zum Ziel haben.
Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Kinder
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich in Form von Bar- oder Sachunterhalt getragen werden, sollen künftig bei diesen als Sonderausgaben zu berücksichtigen sein. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind selbst überhaupt Einnahmen hat und wie hoch diese ggf. sind.
Was gleich bleibt: Die Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes können insgesamt nur einmal als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden – entweder nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG bei den Eltern oder nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG beim Kind.
Umsatzsteuer auf E-Books
Geplant ist, dass künftig auch für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% gelten soll. Ausnahmen: Jugendgefährdende Erzeugnisse nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen.
Ehrenamt
Aktuell beträgt der Übungsleiterfreibetrag 2.400 Euro pro Jahr, die Ehrenamtspauschale liegt bei jährlich 720 Euro. Diese Beträge sollen auf 3.000 Euro bzw. 840 Euro pro Jahr steigen.
Vereine
Ebenfalls angehoben werden soll die Freigrenze bei der Körperschaftsteuer: Sie soll von heute 35.000 Euro auf 45.000 Euro steigen. Die Erhöhung soll insbesondere kleinere Vereine und die für solche Vereine tätigen Ehrenamtlichen von steuerrechtlichen Verpflichtungen entlasten.