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Mitarbeiterwohnen - Bundeskabinett erleichtert Unternehmen, Wohnraum für Mitarbeiter zu schaffen

Das Bundeskabinett hat am 31.07.2019 das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen. Mit dem Gesetz wurde u.a. ein Bewertungsabschlags bei Mitarbeiterwohnungen eingeführt (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG).

Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Dienstwohnung unentgeltlich oder verbilligt überlässt, stellt dies als Sachbezug i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Wert des Sachbezugs ergab sich nach bisheriger Rechtslage aus der Differenz der tatsächlich vom Arbeitnehmer entrichteten Miete und der ortsüblichen Miete für eine vergleichbare Wohnung (sog. ortsüblicher Mietwert).

Das Gesetz sieht nun vor, einen Bewertungsabschlag bei der Bewertung des Sachbezugs vorzunehmen und damit die verbilligte Vermietung von Wohnungen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu erleichtern. Der Bewertungsabschlag beträgt ein Drittel des ortsüblichen Mietwerts und kommt nur zur Anwendung, wenn der ortsübliche Mietwert der Wohnung nicht mehr als 20 EUR/qm beträgt. Mit der Änderung wird das Ziel verfolgt, „(…) dem in hochpreisigen Ballungsgebieten bestehenden Bedarf an bezahlbarem Wohnraum nachzukommen und gleichzeitig die soziale Fürsorge des Arbeitgebers zu unterstützen, seinen Arbeitnehmern entsprechenden Wohnraum anzubieten“ (vgl. Referentenentwurf, S. 109).

Der Arbeitgeber muss nicht selbst Eigentümer der Wohnungen sein: Er kann sie anmieten oder aufgrund von Belegungsrechten zur Verfügung gestellt bekommen. In Großstädten und Ballungsräumen, wo günstige Wohnungen Mangelware sind, können Arbeitgeber nun punkten, indem sie ihren Mitarbeitern Wohnungen zur Verfügung stellen.