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Steuerentlastungsgesetz 2022

Der Bundesrat hat am 20.5.2022 dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt. Im Gesetzgebungsverfahren wurden im Bundestag zusätzliche Maßnahmen aus dem zweiten Entlastungspaket der Bundesregierung aufgenommen.

Folgende steuerliche Maßnahmen im Steuerentlastungsgesetz 2022 sollen den Preisanstieg für die Bürger abfedern:

Energiepreispauschale (EPP)

Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Gemeint sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Jahr 2022 Einkünfte aus §§ 13, 15, 18 oder 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielen. Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1.9.2022 und wird grundsätzlich mit der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt.

Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer. Diese erhalten ihre Energiepreispauschale vom Arbeitgeber. Dies ist der Fall, wenn

  • der Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht und
  • in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht ist oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht (im letzteren Fall muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt),
  • der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt.

Die Arbeitgeber haben hierbei die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die

  • bei monatlicher Lohnsteuer-Anmeldung bis zum 10.9.2022,
  • bei vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldung bis zum 10.10.2022 und
  • bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung bis zum 10.1.2023

anzumelden und abzuführen ist.  Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt. Der Arbeitgeber kann bei Abgabe vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldung die EPP im Oktober 2022 auszahlen. Bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung kann er auf die Auszahlung verzichten.

Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung für Einkünfte aus §§ 13, 15 oder 18 EStG für den 10.9.2022 festgesetzt worden, dann ist diese Festsetzung um die EPP zu mindern.

Die EPP ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an.

Bei Anspruchsberechtigten, die im VZ 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die EPP stets als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für den VZ 2022 zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die EPP bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a bis c EStG nicht zu berücksichtigen.

Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG für den VZ 2022. Die Freigrenze nach § 22 Nr. 3 Satz 2 i EStG ist insoweit nicht anzuwenden.

Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentner, die keine der genannten Einkünfte erzielen, sowie Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften erhalten keine EPP.

Kinderbonus

Zur Abfederung besonderer Härten für Familien wird für jedes Kind ergänzend zum Kindergeld ein Einmalbonus in Höhe von 100 EUR über die Familienkassen ausgezahlt. Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht.

Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Die Zahlung erfolgt ab Juli 2022.

Höhere Entfernungspauschale

Angesichts der gestiegenen Spritpreise wird die am 1.1.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler - ab dem 21. Entfernungskilometer - vorgezogen. Sie beträgt rückwirkend zum 1.1.2022 38 Cent. Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026. Derzeit beträgt die Pauschale bis zum 20. Kilometer 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 35 Cent.

Mit Inkrafttreten dieser Regelung kann im darauf folgenden Monat die Anpassung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren beantragen werden. Die höhere Entfernungspauschale wirkt sich aber wegen des ebenfalls erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrags nur insoweit aus, als der Erhöhungsbetrag den Betrag von 200 EUR überschreitet. Auch für Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung wird die Anhebung der Entfernungspauschale vorgezogen und gilt bereits ab dem Jahr 2022.

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Wer weniger weit pendeln muss, wird über einen höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag ebenfalls entlastet. Er wird rückwirkend zum Jahresbeginn um 200 EUR auf 1.200 EUR erhöht (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a. EStG).

Höherer Grundfreibetrag

Außerdem steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer rückwirkend zum 1.1.2022 von derzeit 9.984 EUR um 363 EUR auf 10.347 EUR (§ 32a Abs. 1 EStG).

Entsprechend müsste eigentlich auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen auf 10.347 EUR angehoben werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Dies wird möglicherweise noch in einer anderen Gesetzesinitiative nachgeholt.

Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022

Die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags schlägt unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer durch. Der bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nach der Gesetzesbegründung nicht zwingend festgelegt. Sie kann danach

  • durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
  • durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
  • durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.

Technisch gehe die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs mit der Aufstellung geänderter Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 einher. Die Finanzverwaltung werde nach Verabschiedung dieses Änderungsgesetzes entsprechende Programmablaufpläne aufstellen und bekanntmachen.

Durch die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ergebe sich keine Auswirkungen bei einem auf einen Zeitpunkt vor Verkündung dieses Änderungsgesetzes gebildeten Faktor (§ 39f EStG). Dieser behalte weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2023 (s. § 39f Abs. 1 Satz 9 EStG).