Mietrecht

Ein Oldie - aber immer in Bewegung

Pflichten und Rechte von Vermietern und Mietern sind bereits seit 1900 im BGB – und zwar explizit im Mietrecht – geregelt. Das deutsche Mietrecht steht im Ruf, durchaus komplex zu sein. Zudem erfährt es regelmäßige Aktualisierungen, etwa was Themen wie Energetische Modernisierung, Ladesäulen oder Balkonkraftwerke angeht.

Unsere Haltung ist stets, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Mietparteien zu erreichen. Wenn es dennoch einmal hakt, unterstützen wir dabei, unkompliziert eine faire Lösung zu finden.

 

Ein "For Rent" Schilds an einem Haus aus der Froschperspektive fotografiert, im Hintergrund ist ein blauer Himmel mit vereinzelt Wolken.

Unsere Leistungen im Überblick

  • Mahn- und Klagewesen
  • Prüfung und Bearbeitung von Beschwerden aus der Hausgemeinschaft sowie von Mietminderungen
  • Durchsetzung von Kündigungen durch Räumungsklagen
  • Prüfung und Durchsetzung von Mieterhöhungen
  • Prüfung und Erstellung von Betriebskostenabrechnungen
  • Klagen auf Wohnungszutritt
  • Vollstreckungsaufträge

Unsere Mandanten fragen uns ...

Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft und damit die Leistung von Anteilen gilt rechtlich nicht als Kaution im Sinne des § 551 BGB. Daher könnte eine Genossenschaft neben den Anteilen auch noch die Zahlung einer Kaution fordern. Dies ist aber regelmäßig nicht vorgesehen.

Die meisten Nutzungs- und Mietverträge enthalten eine Klausel, wonach bauliche Veränderungen der Mietsache der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedürfen. Die Anbringung eines Balkonkraftwerks wird man als solche bauliche Veränderung bzw. Anbau einordnen können.

 

Gegen einen Anbau ohne Genehmigung kann ein Vermieter daher vorgehen und die Beseitigung fordern.

 

Es wird hier dringend empfohlen, seitens des Vermieters bei Anfragen von Mietern eine Checkliste aufzustellen und abzuarbeiten, um Fragen des Versicherungsschutzes, der Baustatik sowie auch der technischen Ausstattung vorab zu klären, um Gefahren für Bausubstanz und Bewohner wie auch das Ausufern von Wildwuchs bei der Anbringung zu vermeiden.

Erfüllt ein Mieter alle Anforderungen ist ein Versagen der Genehmigung nur schwer möglich. So hat das Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 30.03.2021 (Az: 37 C 2283/20) entschieden, dass ein Wohnungsmieter grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Solaranlage auf dem Balkon hat, wenn diese baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar und fachmännisch installiert ist.

 

 

Zunächst einmal kann durch Argumentation mit den Merkmalen des Mietspiegels ein Einlenken des Mieters versucht werden. Dass sich Mieter die Erhöhung „nicht leisten können“ spielt im Rahmen der Erhöhung nach §§ 558 ff BGB keine Rolle. Soweit ein Mieter aber trotz der aufgezeigten Einhaltung der Regularien zur Mieterhöhung seine Zustimmung nicht erteilt, muss zwingend innerhalb von drei Monate nach dem Erhöhungszeitpunkt Klage auf Zustimmung beim zuständigen Amtsgericht erhoben werden. Erfolgt dies nicht, ist das Erhöhungsverlangen hinfällig.