Steuererklärungen
Vorausschauend gestalten, unmittelbar profitieren
Was wir Steuerberater Deklarationsberatung nennen, ist für Sie vielleicht ein jährliches Ärgernis, für uns wichtiger Bestandteil unserer steuerlichen Beratung: die Steuererklärung. Dabei prüfen wir auch mögliche steuerliche Vorteile, die Sie im Rahmen einer korrekt erstellten Steuererklärung geltend machen können. Für Sie bedeutet das nicht nur eine zeitliche, sondern in vielen Fällen auch eine finanzielle Entlastung durch die Verringerung oder zeitliche Verschiebung von Steuern.
Gerne erstellen wir für Sie Ihre Steuererklärungen sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich. Und nicht selten ist eine Steuererklärung der Beginn einer langjährigen umfassenden Zusammenarbeit.
Unsere Leistungen im Überblick
- Steuererklärungen für alle Steuerarten
- Prüfung von Steuerbescheiden
- Berechnung latenter Steuern / Steuerrückstellungen
- E-Bilanz
- Standardisierte E-Deklaration
- Begleitung von Betriebsprüfungen
Unsere Mandanten fragen uns ...
Mein Jahresergebnis ist sehr hoch. Welche Möglichkeiten habe ich, meine Steuerlast zu verringern oder in die Zukunft zu verschieben?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die im Einzelfall zu prüfen sind, beispielsweise:
- Für Abschreibungen bestimmter Vermögensgegenstände gibt es verschiedene Möglichkeiten bzw. Wahlrechte.
- Für verschiedene Risiken könen Rückstellungen gebildet werden, die auch steuerrechtlich zulässig sind.
- Rücklagen für zukünftige Anschaffungen können auch steuerlich das Ergebnis mindern.
Meinem Unternehmen wurde eine Betriebsprüfung angekündigt. Kann ich den Beginn der Betriebsprüfung verschieben? Muss ich akzeptieren, dass die Betriebsprüfung in den Räumen meines Unternehmens stattfindet?
Vorab: Wenn Sie eine Prüfungsanordnung erhalten haben, sollten Sie sich schnellstmöglich steuerlich beraten lassen.
Grundsätzlich ist vor Beginn einer Betriebsprüfung eine Prüfungsanordnung (§ 196 AO) zu erteilen, aus der sich die Rechtsgrundlage (§ 193 AO) sowie der sachliche und zeitliche Umfang (§ 194 AO, § 4 BpO) der Prüfung ergeben.
Die Prüfungsanordnung ist schriftlich rechtzeitig vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben:
- bei Großbetrieben 4 Wochen vor Beginn,
- bei allen anderen 2 Wochen (§ 5 Abs. 4 BpO).
Eine Verschiebung ist nach Absprache mit der Betriebsprüferin / dem Betriebsprüfer in der Regel formlos möglich.
Anfrechtung:
Falls die Prüfungsanordnung rechtwidrig ist, kann sie mit dem Einspruch angefochten werden, gleichzeitig sollte Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.
Mitwirkung:
Sie haben als Steuerpflichtige verschiedene Mitwirkungspflichten, d.h. Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Die Prüfung ist grundsätzlich in den Räumen des Steuerpflichtigen durchzuführen. Soweit kein geeigneter Geschäftsraum zur Verfügung steht und die Prüfung auch nicht in den Wohnräumen stattfinden kann, ist die Prüfung im Finanzamt („an Amtsstelle“) durchzuführen. Andere Prüfungsorte kommen nur ausnahmsweise in Betracht (§ 6 BpO).
In der Praxis finden Betriebsprüfungen allerdings häufig in Steuerberatungskanzleien statt.