Was führt Sie zu uns?
Ein breites Themenfeld. Wir haben einige - typische - Situationen herausgesucht. Auch wenn Ihr konkretes Anliegen nicht dabei ist, können wir Sie sicher unterstützen.
Unsere Leistungen im Überblick
- Rechtliche Beratung von Wohnungsgenossenschaften
- Fragen rund um das Mitgliederwesen
- Vorbereitung und Gestaltung von Generalversammlungen mit speziellen Tagesordnungspunkten (z.B. Abberufungen, Satzungsneufassungen, etc.)
- Prüfung und Begleitung von Beschlussanfechtungen
- Begleitung von Verschmelzungen
Unsere Mandanten fragen uns ...
Kann auch eine juristische Person Mitglied einer Genossenschaft werden?
Grundsätzlich erlaubt das Genossenschaftsgesetz, dass auch juristische Personen Mitglied einer Genossenschaft werden können. Jedoch kann die jeweilige Satzung den Mitgliederkreis einschränken. So gibt es auch eine Reihe von Wohnungsgenossenschaften, die allein natürliche Personen als Mitglied zulassen. Die Mustersatzung des GdW sieht neben natürlichen Personen und Personenhandelsgesellschaften die juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Mitglieder vor.
Wann hat das ausgeschiedene Mitglied Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens?
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Dabei sind Kündigungsfristen von drei Monaten und länger durch Satzungsregelung möglich.
Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Und die Bilanz bzw. der Jahresabschluss wird in der Regel auf der Generalversammlung festgestellt.
Können Mitglieder der eG, die nicht an der Generalversammlung teilgenommen haben, einen Beschluss anfechten?
Grundsätzlich ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied zur Anfechtung befugt, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat. Nicht erschienene Mitglieder sind nur dann zur Anfechtung befugt, wenn es zur Versammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Wer also schlichtweg keine Lust hatte, zur Versammlung zu kommen, kann sein Anfechtungsrecht nur ausüben wenn die Einberufung oder die Ankündigung eines Gegenstandes der Beschlussfassung fehlerhaft war.
Besteht eine Vertreterversammlung, steht Mitgliedern kein Anfechtungsrecht zu.
Wer muss bei einer geplanten Verschmelzung zweier Genossenschaften einbezogen werden?
Zunächst müssen die Gremien Vorstand und Aufsichtsrat beider Genossenschaften Einigkeit über die Rahmenbedingungen einer Verschmelzung erzielen. Die Vorstände beider Genossenschaften müssen dann einen Verschmelzungsvertrag aushandeln, über welchen die Versammlungen beider Genossenschaften beschließen müssen.
Letztlich sind aber auch Fragen des Bilanzrechts zu klären, so dass auch die Steuerberater einzubinden sind. Gleichsam hat der Prüfungsverband in Vorbereitung der Versammlung ein Verschmelzungsgutachten zu erstellen, so dass auch dieser vorab zu informieren und zu beauftragen ist.
Schließlich bedarf die Beschlussfassung in der Versammlung der notariellen Beurkundung, so dass zu den beiden Versammlungen auch der Notar einzuladen ist, der im Anschluss die Verschmelzung auch beim Registergericht anmelden muss.
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