Internationales Steuerrecht

Risiken kennen, Chancen nutzen

Viele Unternehmen und Privatpersonen haben – oder planen – internationale Geschäftsinteressen. Steuerrechtlich sind grenzüberschreitende Aktivitäten häufig sehr komplex. Dies gilt für Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound) ebenso wie für Steuerausländer mit inländischen Einkünften (Inbound).

In 96 international abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für Einkommensteuern sowie sechs DBA für Erbschaft- und Schenkungsteuern (Stand: 1.1.2024) ist geregelt, welcher Staat das jeweilige Besteuerungsrecht hat. Ziel ist es, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Die Expertise unseres Teams von Fachberatern für internationales Steuerrecht ist bei Bedarf auch in Englisch für Sie verfügbar.

Was führt Sie zu uns?

Diese Auswahl möglicher Fragestellungen zeigt nur einen kleinen Ausschnitt dessen, was wir im Internationalen Steuerrecht für Sie tun können.

Sie planen eine Investition im Ausland oder möchten dort eine Niederlassung eröffnen, zuvor möchten Sie die steuerlichen Konsequenzen klären und ggf. optimieren.
Mit einem Doppel-Wohnsitz in Deutschland und einem im Ausland möchten Sie wissen, ob Sie hier eine Steuererklärung abgeben müssen und welche Einkünfte der deutschen Besteuerung unterliegen.
Als ausländisches Unternehmen möchten Sie ein deutsches Unternehmen erwerben oder eine deutsche Tochtergesellschaft gründen. Sie möchten Mitarbeiter ins Ausland entsenden.

Unsere Leistungen im Überblick

  • Deutsche Steuererklärungen für Menschen mit doppelter Ansässigkeit / beschränkt Steuerpflichtige mit deutschen und ausländischen Einkünften
  • Entgeltabrechnungen für ausländische Unternehmen mit Arbeitnehmern in Deutschland
  • Steuerliche Beratung und Unterstützung bei Investitionen, Unternehmensgründung oder Unternehmenserwerb in Deutschland durch Steuerausländer
  • Steuerliche Beratung bei Investitionen im Ausland
  • Mitarbeiterentsendung
  • Anträge auf Vorsteuererstattung in EU- und Nicht-EU-Ländern

Unsere Mandanten fragen uns ...

Ich bin vor Kurzem nach Deutschland gezogen, habe aber im Ausland auch noch einen Wohnsitz. Bin ich hier steuerpflichtig? Muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Wenn Sie als natürliche Personen einen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland haben, sind Sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Sie müssen Ihre Einkünfte aus Deutschland und aus dem Ausland in Deutschland versteuern. Es ist in den meisten Fällen eine deutsche Einkommensteuererklärung abzugeben.

Wenn Sie auch im Ausland einen Wohnsitz haben, richtet sich Ihre Besteuerung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land. Deutschland hat aktuell mit über 90 Ländern DBA abgeschlossen. Entscheidend für die Besteuerung ist dann in den meisten Fällen, in welchem Land eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, d.h. z.B. Familie, Job, Freizeitinteressen.

Ich bin Arbeitnehmer/in eines ausländischen Unternehmens und arbeite in Deutschland. Was muss ich / mein Arbeitgeber beachten? Muss deutsche Lohnsteuer abgeführt werden?

Wenn der Arbeitgeber in Deutschland eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat:

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Lohnabrechnung für den Arbeitnehmer zu erstellen.
  • Im Rahmen dieser Lohnabrechnung muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer berechnen und an das Finanzamt abführen.
  • Außerdem muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge berechnen und an die Sozialversicherungsträger abführen.

Wenn der Arbeitgeber in Deutschland weder eine Betriebsstätte noch einen ständigen Vertreter hat:

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Lohnabrechnung für den Arbeitnehmer zu erstellen.
  • Im Rahmen dieser Lohnabrechnung muss der Arbeitgeber lediglich die Sozialversicherungsbeiträge berechnen und an die Sozialversicherungsträger abführen.
  • Der Arbeitnehmer ist selbst für die Versteuerung seines Gehalts verantwortlich.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in Deutschland einen Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung zu zahlen. Dieser Arbeitgeberbeitrag beträgt etwa 20 % des monatlichen Gehalts.

 

Ich bin Steuerausländer / ein ausländisches Unternehmen und möchte in Deutschland investieren / eine Gesellschaft gründen. Was muss ich tun? Welche Rechtsform ist optimal?

Das hängt von der individuellen Situation und von der Art des Investments ab. Wir beraten Sie hierzu gerne, vorab sollten Sie für sich selbst die folgenden Fragen beantworten:

  • Welche Art von Investment ist geplant: Neugründung, Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens, privates Investment?
  • Ist es wichtig, die Haftung zu beschränken oder sind die Risiken so gering, dass eine persönliche Haftung keine Rolle spielt?
  • Wie viel Eigenkapital soll investiert werden?
  • Sind Personen auf regelmäßige Einkünfte aus dem Unternehmen finanziell angewiesen? Wenn ja, in welcher Höhe?
  • Sollen anfängliche Verluste bei den beteiligten Personen steuermindernd geltend gemacht werden können?
  • Spielt die Kreditwürdigkeit des Unternehmens eine große Rolle?
  • Wer sind die Geschäftspartner / Kunden? B2B, B2C?

Außerdem sollten Sie genügend zeitlichen Vorlauf einplanen, falls Sie ein Geschäfts-Bankkonto bei einer deutschen Bank benötigen. Hierfür werden häufig viele Unterlagen benötigt und in manchen Fällen sind mehrere persönliche Termine vor Ort erforderlich.

Ich plane, ins Ausland umzuziehen. Welche steuerlichen Folgen kann das haben?

Sofern Sie in Deutschland nach dem Umzug weiterhin einen Wohnsitz haben, sind Sie hier weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig. Die Besteuerung richtet sich dann nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land. Deutschland hat aktuell mit über 90 Ländern DBA abgeschlossen. Entscheidend für die Besteuerung ist dann in den meisten Fällen, in welchem Land eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, d.h. z.B. Familie, Job, Freizeitinteressen.

Lassen Sie sich unbedingt vor dem Umzug von einem Steuerberater des jeweiligen Landes beraten, um über alle steuerlichen Pflichten und die anfallenden Steuern vor Ort informiert zu sein.

Wenn Sie an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt (d.h. in Höhe von mindestens 1%) sind, sollten Sie sich steuerlich beraten lassen: Zum Zeitpunkt des Umzugs kann die „Wegzugsbesteuerung“ (§ 6 AStG) anzuwenden sein. Das heißt, dass der Wegzug wie eine fiktive Veräußerung der Anteile behandelt wird und der fiktive Gewinn (Verkehrswert ./. Anschaffungskosten) zu versteuern ist.

 

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