Was führt Sie zu uns?
Was sind typische Situationen, in denen Mandanten zu uns kommen? Ob es die nachfolgend aufgeführten – oder ganz andere – sind. Wir sind gerne für Sie da!
Unsere Leistungen in digitaler Abwicklung
- Umfassende Finanz- und Anlagenbuchhaltung
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen
und weitere Meldungen - Begleiten von Betriebsprüfungen
- Mahnwesen
- Betriebswirtschaftliche Auswertung und Beratung
- Entgeltabrechnung
- Steuerliche Optimierung von Gehaltskomponenten
unter Berücksichtigung von Gesetzesänderungen - Meldungen an Finanzämter, Sozialversicherungsträger
und Berufsgenossenschaft - Arbeitnehmerbescheinigungen
Unsere Mandanten fragen uns ...
Ist die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung für mich sinnvoll? Wann kann ich sie in Anspruch nehmen?
Als Kleinunternehmer berechnen Sie keine Umsatzsteuer, können aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Sie brauchen keine Umsatzsteuervoranmeldung und seit 2024 auch keine Umsatzsteuererklärung mehr abzugeben.
Ihre Kunden:
Das kann für Sie beispielweise sinnvoll sein, wenn Ihre Kunden Privatpersonen bzw. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, weil Sie dann günstigere Preise anbieten können. Auch wenn Sie nur geringe Investitionen und laufende Ausgaben haben, kann die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung sinnvoll sein.
Ihr Umsatz:
Sie können die Kleinunternehmer-Regelung anwenden, wenn Ihr Umsatz inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer
- im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und
- im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Der Gesamtumsatz ist nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen, d.h. nach tatsächlichem Geldeingang.
Was ist bei Rechnungen umsatzsteuerlich zu beachten?
Grundsätzlich ist eine Rechnung jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG. Auch ein Vertrag kann als Rechnung anzusehen sein, zum Beispiel Miet- oder Dienstleistungsverträge (sog. Dauerrechnung).
Kriterien:
Insbesondere umsatzsteuerlich muss eine Rechnung bestimmte Anforderungen erfüllen, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Sie muss die folgenden Angaben enthalten, § 14 Abs. 4 S.1 UStG:
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- Steuernummer oder USt-ID des leistenden Unternehmers,
- Ausstellungsdatum,
- fortlaufende und einmalige Rechnungsnummer,
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder bei Anzahlung der Vereinnahmung des Entgelts,
- Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung, nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselt sowie ggf. jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts,
- Steuersatz und Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf,
- einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers bei grundstücksbezogenen Leistungen,
- Eindeutige Bezeichnung als Gutschrift, falls es sich um eine Gutschrift handelt.
Was ist eine Dauerfristverlängerung?
Grundsätzlich muss eine Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums an das Finanzamt übermittelt werden, d.h. bei monatlicher Voranmeldung bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats (bei Wochenenden / Feiertagen bis zum nächsten folgenden Werktag).
Regeln:
Eine Dauerfristverlängerung ist die Möglichkeit, die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern. Bei monatlichen Voranmeldungen muss hierfür zum 10. Februar des Jahres eine Sondervorauszahlung entrichtet werden. Sie beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und wird dann jeweils im Dezember des Jahres wieder angerechnet. Es handelt sich also nicht um eine zusätzliche Steuer, sondern nur um eine Art Kaution.
Unsere Mandanten nutzen die Dauerfristverlängerung regelmäßig, da die Erstellung einer Monatsbuchhaltung und Umsatzsteuervoranmeldung innerhalb von 10 Tagen vor allem für größere Unternehmen nur schwer zu bewerkstelligen ist.
Wie lange muss ich meine geschäftlichen Belege aufbewahren?
Grundsätzlich gilt nach Handelsrecht, dass Unterlagen und Belege sechs Jahre lang aufzubewahren sind.
Eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren gilt für:
- Bücher und Aufzeichnungen,
- Inventare,
- Jahresabschlüsse, Lageberichte,
- die Eröffnungsbilanz
- sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
- Buchungsbelege
- Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union.
Grundsätzlich gelten diese Fristen auch für die steuerlichen Regelungen (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO). In besonderen Fällen können sich längere Fristen ergeben, falls Unterlagen (weiterhin) für die Besteuerung von Bedeutung sind, z.B. für eine Betriebsprüfung.
Welche Möglichkeiten der steuerlichen Förderung für Arbeitnehmer gibt es im Bereich Mobilität?
(Rechtsstand: 30.7.2024)
- Das Jobticket oder das Deutschlandticket ist steuerfrei, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird oder als Barlohnumwandlung bie Beachtung der 50-Euro-Grenze
- Bei Dienstwagen gilt i.d.R. die Besteuerung der privaten Nutzung mit einem pauschalen Prozentsatz des Bruttolistenpreises:
- Benzin / Diesel: 1% des ungekürzten Bruttolistenpreises mtl.
- Hybride: 0,5% des ungekürzten Bruttolistenpreises mtl.
- E-Autos: 0,25% des ungekürzten Bruttolistenpreises (max. TEUR 70) mtl.
- Das Jobrad kann zentral vom Arbeitgeber geleast werden. Der Arbeitnehmer versteuert nicht die Leasingrate, sondern nur einen geldwerten Vorteil in Höhe von 0,25% des Bruttolistenpreises.
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