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Ob Sie ein konkretes Anliegen haben oder sich allgemein informieren möchten. Sprechen Sie uns gerne an.
Unsere Leistungen im Überblick
- (Konzern-)Jahresabschluss nach HGB / IFRS und Offenlegung
- Steuerbilanz und E-Bilanz
- Einnahmenüberschussrechnung
- Anhang
- Lagebericht
- Darstellung verschiedener Kennzahlen
- Plausibilitätsbeurteilung für Kreditinstitute sowie Ratings
Unsere Mandanten fragen uns ...
Muss ich einen Jahresabschluss erstellen? Oder ist eine Einnahmenüberschussrechnung ausreichend?
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung. Im Gegensatz zum Jahresabschluss werden in der EÜR grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben dem Wirtschaftsjahr zugeordnet, in dem der Geldfluss stattgefunden hat.
Wer darf eine EÜR erstellen?
Eine EÜR statt eines Jahresabschlusses dürfen alle Steuerpflichtigen erstellen, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen:
- Gewerbetreibende / Einzelkaufleute mit höchstens 800.000 Euro Umsatz und höchstens 80.000 Euro Gewinn pro Jahr.
- Land- und Forstwirte mit höchstens 800.000 Euro Umsatz und höchstens 80.000 Euro Gewinn pro Jahr oder deren selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen einen Wirtschaftswert von unter 25.000 EUR haben,
- Alle Freiberufler (Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Journalisten, Fotografen, Künstler etc.), da sie gesetzlich nicht zur Buchführung verpflichtet sind.
Welche Fristen gelten für die Erstellung von Jahresabschlüssen und deren Veröffentlichung?
Grundsätzlich müssen große und mittelgroße Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personengesellschaften ihren Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufstellen (§ 264 Abs. 1 HGB).
Kleine und Kleinst-Kapitalgesellschaften sowie gleichgestellte Personengesellschaften dürfen den Jahresabschluss später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, spätestens aber bis sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres.
Offenlegungspflichtige Unternehmen haben ihren Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, spätestens jedoch zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen bzw. bekanntzumachen.
Muss ich meinen Jahresabschluss offenlegen?
Jahresabschlüsse müssen beim Bundesanzeiger in elektronischer Form eingereicht werden. Je nach Unternehmensform und Unternehmensgröße unterscheiden sich die offenzulegenden Unterlagen.
Die Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses ergibt sich aus § 325 HGB bzw. aus § 9 PublG. Offenlegungspflichtig sind:
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA)
- Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (GmbH & Co KG u.a.)
- Andere Personengesellschaften und Einzelkaufleute nur, wenn sie bestimmte Größenklassen überschreiten.
Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) können folgende Erleichterungen in Anspruch nehmen:
- Offenlegung nur einer verkürzten Bilanz,
- Keine Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung
- Keine Erstellung / Offenlegung eines Anhangs
- Die Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers reicht aus.
Was sind latente Steuern?
Latente Steuern im Jahresabschluss werden erfasst, wenn es Unterschiede zwischen handelsrechtlichem und steuerrechtlichem Ergebnis (Handels- und Steuerbilanz) gibt. Diese Unterschiede entstehen z.B. durch den Ansatz unterschiedlicher Abschreibungen oder durch die Bildung handelsrechtlicher Rückstelllungen, die steuerlich nicht zulässig sind.
Aktive latente Steuern entstehen, wenn das handelsrechtliche Ergebnis niedriger ist. Passive latente Steuern entstehen, wenn das steuerrechtliche Ergebnis niedriger ist.
Durch den Ansatz aktiver bzw. passiver latenter Steuern im handelsrechtlichen Abschluss soll erreicht werden, dass der ausgewiesene Steueraufwand/-ertrag dem handelsrechtlich ausgewiesenen Ergebnis entspricht.
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