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BFH zu Doppelbesteuerung von Renten - für spätere Rentnerjahrgänge dürfte sich eine doppelte Rentenbesteuerung ergeben

Am 31.05.2021 wurden zwei Grundsatzurteile zur Frage der Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Der BFH hält die Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung grundsätzlich für verfassungsgemäß. Er legt allerdings erstmals konkrete Berechnungsparameter für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten fest. Eine gesetzliche Neuregelung gilt deshalb als wahrscheinlich.


Seit dem 01.01.2005 sind Rentenbezüge im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig. Im Gegenzug können die Steuerpflichtigen aber ihre Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen. Da die Rentner ihre bis 2004 geleisteten Beträge nicht in vollem Umfang hatten einkommensteuerlich geltend machen können, hatte der Gesetzgeber Übergangsregelungen geschaffen. So dürfen ab 2005 Steuerpflichtige vor dem Renteneintritt jedes Jahr einen immer größeren Anteil der Vorsorgeaufwendungen (ab dem Jahr 2025 100%) steuerlich absetzen und gleichzeitig steigt je nach Jahr des Rentenbeginns der steuerpflichtige Anteil von neu beginnenden Renten schrittweise (bis auf 100% im Jahr 2040) an. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber vorgegeben, die zu treffenden Übergangsregelungen „so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird“. Gestritten wurde nun darüber, ob diese Übergangsregelungen tatsächlich eine Doppelbesteuerung vermeiden bzw. verfassungsgemäß sind.

 

Nach dem BFH sind grundlegende Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 19.01.2010, X R 53/08 und vom 18.11.2009, X R 34/07). Diese Rechtsprechung sei auch durch das BVerfG bestätigt worden (vgl. u.a. BVerfG-Urteile vom 29.09.2015, 2 BvR 2683/11 und 14.06.2016, 2 BvR 290/10). Allerdings könne im Einzelfall, wenn eine doppelte Besteuerung nachgewiesen wird, aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 21.06.2016, X R 44/14). Eine doppelte Besteuerung liege nicht vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge (vgl. auch BFH-Urteil vom 19.01.2010, X R 53/08).

 

Der BFH legt im Urteilsfall erstmalig konkrete Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten fest. So sind für den BFH zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen. Nicht zu berücksichtigen seien der Grundfreibetrag, die Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge, der Beitragsanteil zur Krankenversicherung, der Werbungskosten-Pauschbetrag und der Sonderausgabenpauschbetrag. Im konkreten Streitfall hatte der Kläger keinen Erfolg, da der ermittelte Betrag der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen deutlich geringer ist als die Höhe der dem Kläger voraussichtlich steuerfrei zufließenden Rententeilbeträge, so dass es nicht zu einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen kommt.

 

In der Pressemitteilung des BFH wird darauf hingewiesen, dass sich auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des BFH für spätere Rentnerjahrgänge eine doppelte Rentenbesteuerung ergeben dürfte. Daraufhin haben die Regierungsfraktionen bereits angekündigt, zu prüfen, wie die gesetzlichen Regelungen an die neue BFH-Rechtsprechung anzupassen sind. Eine gesetzliche Neuregelung gilt folglich als wahrscheinlich; die genaue Ausgestaltung bzw. wann (frühestens in der nächsten Legislaturperiode) diese kommen wird, ist allerdings noch unklar.