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Bürokratieentlastungsgesetz III

Der Bundesrat hat am 8.11.2019 dem Bürokratieentlastungsgesetz III zugestimmt. Folgende Änderungen sind vorgesehen:

  • Vierteljährliche statt monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Existenzgründer, wenn die zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 EUR nicht überschreitet. Hierzu ist in den Fällen, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.
  • Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR auf 22.000 EUR
  • Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung. Anhebung des Freibetrags in § 3 Nr. 34 EStG von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr.
  • Lohnsteuerliche Pauschalierungsgrenze für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung wird von 62 EUR im Kalenderjahr auf 100 EUR angehoben.
  • Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
  • Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns ist bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zukünftig zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 EUR (statt 72 EUR) nicht übersteigt. Außerdem wird der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 EUR auf 15 EUR erhöht.

Anlage

  • BMF_Entwurf_eines_Gesetzes_zur_Foerderung_Mietwohnungsneubau.pdf

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