Benutzername oder Passwort sind falsch

Bundesverfassungsgericht erklärt Grundsteuer für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April das Urteil zur Einheitsbewertung bei der Grundsteuer gesprochen.

Demnach ist  die Erhebung der Grundsteuer in der geltenden Form verfassungswidrig  und verstößt gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Der Bundesfinanzhof hatte 2014 eine Verfassungswidrigkeit gesehen und die Karlsruher Richter angerufen.

Bis zum 31. Dezember 2019 hat der Gesetzgeber nun Zeit, eine Neuregelung zu beschließen. Nach Verkündung dieser Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

Bereits der letzte Koalitionsvertrag hatte den Reformbedarf bei der Grundsteuer aufgenommen und eine Änderung in Aussicht gestellt, dabei die Initiative jedoch den Ländern überlassen, die Ende 2016 einen Gesetzentwurf vorgelegt haben. Dieser wurde allerdings nicht mehr beraten.

In Deutschland gibt es mehr als 35 Millionen Grundstücke, auf die eine Steuer erhoben wird. Die Grundsteuer wird anhand von Einheitswerten berechnet: In den alten Bundesländern wurden diese 1964 festgelegt, in den neuen Bundesländern reichen sie  bis 1935 zurück.

Im Laufe der Jahre haben sich Städte und Gemeinden verändert, was sich auch auf den Werte von Grundstücken und Gebäuden auswirkt. Ursprünglich sollte der Einheitswert alle sechs Jahre neu festgelegt werden, um diese Veränderungen mit einbeziehen. Doch dazu ist es wegen des hohen Aufwands nicht überall gekommen, mit höchstrichterlicher Billigung. Und so sind die Differenzen bei vergleichbaren Häusern in ähnlicher Lage über die Jahrzehnte immer größer geworden.

Grundstücke und Gebäude verursachen Kosten für die Kommunen, zum Beispiel durch den Unterhalt der Infrastruktur. Die Eigentümer sollen diese Lasten künftig mittragen, die Mieter werden über Nebenkosten daran beteiligt. Dazu gibt es die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und die Grundsteuer B für bebaute oder bebaubare Grundstücke sowie für Gebäude. Die Bemessungsgrundlage ist bundesweit einheitlich geregelt. Jede Kommune bestimmt aber mit einem eigenen Hebesatz die tatsächliche Höhe der Steuer.

Für Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine wichtige Finanzierungsquelle, denn sie deckt etwa zehn Prozent der kommunalen Steuereinnahmen ab. Jene aus Grundsteuer A lagen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 2016 bei rund 400 Millionen Euro. Die Grundsteuer B brachte etwa 13,3 Milliarden Euro.