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Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ist ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen in § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ist verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.

Bisher werden Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit monatlich 0,5 % verzinst, jährlich also mit insgesamt 6%. Diese sog. Finanzamtszinsen werden dann fällig, wenn sich die Steuerfestsetzung um mehr als 15 Monate verzögert, also wenn entweder Steuern erst im Nachhinein entrichtet werden oder wenn zu viel gezahlte Abgaben zu lange beim Finanzamt liegen. Das gilt bei der Einkommen-, Körperschaft-,  Umsatz- und Gewerbesteuer.

Der pauschale steuerliche Zinssatz gilt  seit 1961.

Die Finanzamtszinsen sollten also einerseits einen finanziellen Vorteil ausgleichen, den Steuerzahler haben, wenn sie fällige Zahlungen hinauszögern. Andererseits sollten sie Nachteile ausgleichen, wenn Steuerzahler als Gläubiger des Finanzamts auf eine Erstattung warten.

Das Bundesverfassungsgericht beurteilt die Höhe dieser Zinsen angesichts mittlerweile aktuell marktüblicher Zinssätze als „evident realitätsfern“.

Sehr lange Zeit korrespondierte dieser Zinssatz mit den Zinsen an den Märkten und war allgemein anerkannt. Seit der Finanzkrise und der sich daran anschließenden Niedrigzinsphase, so urteilen die Richter, herrscht ein „strukturellen Niedrigzinsniveau“.

Die Höhe des Zinssatzes ist nicht mehr sachgerecht. Schließlich liegt seit 2011 der Leitzins der Europäischen Zentralbank unter einem Prozent.

Das bisherige Recht ist noch bis zum Jahr 2018 anwendbar. Ab 2019 dürften Zinsen in dieser Höhe nicht mehr berechnet werden.

Bis zum Juli 2022 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen. Eine konkrete Höhe oder Obergrenze nennt das Gericht nicht. Wir können mit einer deutlichen Senkung sowohl bei dem Zins für  Steuernachforderungen als auch bei den Steuererstattungen ab 2019 rechnen.