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§ 2b UStG und die Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand

Die Übergangsregelung des § 2b UStG, die planmäßig zum 31.12.2020 auslaufen sollte, wurde im Rahmen des (ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes um zwei weitere Jahre bis nunmehr 31. Dezember 2022 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG). Der Gesetzgeber hat die Verlängerung des Optionszeitraumes mit Umsetzungsschwierigkeiten und einer deutlichen Verschärfung der Situation durch die aktuelle Covid-19-Pandemie begründet. Hinzu kommt, dass die Arbeiten zur Umsetzung der Neuregelung aufgrund der akuten Krisenbekämpfung in weiten Teilen zum Erliegen gekommen waren.

 

Unabhängig davon wirft die Neuregelung des § 2b UStG unverändert erhebliche Fragen und Unsicherheiten bei der zukünftigen steuerlichen Behandlung von Sachverhalten auf. Einerseits müssen bereits bestehende Prozesse neu bewertet und dokumentiert, andererseits aber auch neu geschaffen werden. Auf eine Vielzahl von Tätigkeiten der jPöR dürfte nun erstmals eine substanzielle Umsatzsteuerpflicht zukommen. Die hohe Anzahl an Einzeltätigkeiten und einzelner Tatbestandsmerkmale machen die interne und externe Dokumentation sehr komplex. Daraus ergeben sich vielfältige Folgeprobleme. So sind unterschiedliche Zuständigkeiten in den Organisationseinheiten der jPöR sowie ein häufig unterschiedliches Problembewusstsein hinsichtlich der gesetzlichen Neuregelung Grund für eine weitläufig heterogene Bearbeitungsqualität.

 

Die Neuregelung des § 2b UStG normiert lediglich Ausnahmetatbestände von der allgemeinen Unternehmereigenschaft. Diese sind für jede einzelne ausgeübte Tätigkeit separat zu prüfen. Es kommt damit zu einer Abkehr des traditionellen Rechtsverständnisses, welche die Steuerpflicht bisher an das Vorliegen eines BgA koppelte. Gemäß § 2b Abs. 1 UStG „gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.“

 

Eine Konkretisierung, wann größere Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, findet sich als Negativabgrenzung in den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift. Erforderlich für die Anwendung des § 2b UStG ist jedoch zunächst eine Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt. Ein Tätigwerden auf privatrechtlicher Grundlage hat hingegen stets die Unternehmereigenschaft und damit Umsatzsteuerbarkeit erbrachter Leistungen zur Folge.

 

Sofern allerdings eine Katalogtätigkeit im Sinne des § 2b Abs. 4 UStG, zum Beispiel die Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität und thermischer Energie, Güter oder Personenbeförderung, Hafen- und Flughafendienstleistungen oder das Telekommunikationswesen betroffen ist, gelten jPöR stets als Unternehmer, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG vorliegen.


Aufgrund unserer Expertise auf diesem Gebiet stehen wir Ihnen bei der Projektumsetzung gerne zur Verfügung.