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A1-Bescheinigung - notwendig selbst für kurzen Business Trip ins europäische Nachbarland

Seit 2010, dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) 883/2004 sind Unternehmen bzw. Mitarbeiter gesetzlich verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz beim  zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Die Mitarbeiter erhalten dann die sog. A1-Bescheinigung, die sie während ihrer Entsendung mit sich führen müssen,  wenn sie grenzüberschreitend arbeiten.

  • Diese A1-Bescheinigung ist der Nachweis, dass der Arbeitnehmer oder der Selbstständige  den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt.

Das ist einleuchtend, wenn jemand für einen längeren Zeitraum oder sehr regelmäßig immer wieder grenzüberschreitend arbeitet. Weniger einleuchtend ist, dass diese Pflicht auch für Kurztrips gilt.

Im Sozialversicherungsrecht gibt es leider keine Unterscheidung zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise. Das führt dazu, dass derjenige, der nur im Rahmen einer Tagesreise in einem anderen EU-Mitgliedsstaat beruflich tätig ist, diese Bescheinigung ebenfalls mit sich führen muss. Das heißt, für ein Mittagessen mit einem Geschäftspartner  in Polen für zwei Stunden muss die A1-Bescheinigung in der Tasche sein. Eine zeitliche Bagatellgrenze gibt es nicht.

Viele Unternehmen haben diese Pflicht bislang ignoriert. Erst durch die seit 2017 vor allem in Österreich und Frankreich verstärkt durchgeführten Kontrollen und auch Verhängung von Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro pro Fall wurden viele Unternehmen darauf aufmerksam, dass bei Entsendung oder Dienstreise ins EU Ausland eine A1-Bescheinigung nachzuweisen ist.

Die Mitnahmepflicht der A1-Bescheinigung für eine kurze Geschäftsreise  ist Bürokratie in Reinform, aber es gibt einen Hoffnungsschimmer auf Entwarnung: Die EU hat sich Mitte März 2019 auf eine koordinierte Modernisierung der sozialen Sicherungssysteme verständigt.

Wir hoffen, dass die höchst umstrittene A1-Bescheinigung für  kurze Dienstreisen ins EU-Ausland nun abgeschafft wird. Aber sicher ist das noch nicht und  konkrete Zeitpläne sind nicht veröffentlicht.

Alle Unternehmen, die ihr Personal ins EU-Ausland entsenden, und sei es lediglich für einen Business Lunch, müssen ihren Mitarbeitern die notwendigen Bescheinigungen mitgeben. Das Gleiche gilt für Selbständige.

Seit 2018 kann die A1-Bescheinigung  elektronisch beantragt werden, ab Juli 2019 wird  das digitale Verfahren verbindlich. Und jetzt wird es kompliziert:

  • Für Personen, die gesetzlich krankenversichert sind, stellt die Krankenkasse die A1-Bescheinigung aus.
  • Personen, die berufsständischen Versorgungswerken angehören (z.B.  Ärzte, Apotheker, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte) stellen ihren Antrag bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV).
  • Wer privat krankenversichert ist und keinem Versorgungswerk angehört, wendet sich an die Deutsche Rentenversicherung.

Die Ausstellung der A1-Bescheinigung erfolgt im Übrigen für jeden Mitgliedstaat und jeden Einsatz separat.