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Altschuldenentlastung für Gemeinden und Wohnungsunternehmen in Mecklenburg- Vorpommern

Am 26. Januar 2021 wurde durch das Ministerium für Inneres und Europa in Mecklenburg-Vorpommern (M-V)
eine neue Verordnung zur Entlastung der Gemeinden und zugehöriger Wohnungsgesellschaften in M-V von deren Altschulden erlassen. Dem ganzen war ein aufwendiger Prozess vorangegangen, der sowohl juristische als auch betriebswirtschaftliche Fragestellungen mit sich brachte. Ergebnis des jahrelangen Ringens um Unterstützung ist nun ein kommunaler Entschuldungsfonds M-V, welcher zur Tilgung von Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes bereitsteht.

Dieser wird aus Haushaltsmitteln bereitgestellt und kann mittels Antragsverfahren
bis zum 31. Januar 2022 abgerufen werden. Berücksichtigt werden die Altschulden, welche am 31. Dezember 2017
im Jahresabschluss der entsprechenden Gemeinde, des Eigenbetriebes oder einer privatwirtschaftlichen Gesellschaftsform bilanziert wurden.

Die Auskehrung erfolgt dabei stets über die Gemeinde und ist an beihilferechtliche Fragestellungen geknüpft.
Hier kann es im Zweifelsfall und bei Anträgen größer 200.000,00 € zu Notifizierungsverfahren
(Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) kommen.