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Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts

Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 ist durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesteuerblatt von 30.3.2022 erfolgt.

Zur Umsetzung des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl 2019 I S. 1794) ist für die wirtschaftlichen Einheiten des inländischen Grundbesitzes (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke) auf den 1.1.2022 eine Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte durchzuzuführen. Die neu festgestellten Grundsteuerwerte werden der Grundsteuer erstmals ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt.

Nach § 228 Abs. 1 Satz 1 BewG haben die Steuerpflichtigen Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden. Eine solche Aufforderung begründet die Steuererklärungspflicht (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO). Nach § 228 Absatz 1 Satz 3 BewG kann die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
 


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