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Billigkeitsregelung zur Flüchtlingsunterbringung bis zum 31.12.2021 verlängert

Das Bundesfinanzministerium hat die Bil­lig­keits­maß­nah­men bei der Un­ter­brin­gung von Flücht­lin­gen und Asyl­be­wer­bern verlängert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinem Schreiben vom 20. November 2014 (BStBl I S. 1613) Billigkeitsmaßnahmen bei bestimmten vorübergehenden Unterbringungsmaßnahmen im Veranlagungszeitraum von 2014 bis 2018 gewährt.

Diese zeitliche Befristung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 wird verlängert. Das ist das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder.

Das BMF-Schreiben vom 13. Juni 2018 - IV C 2 - S 2730/15/10001 (2018/0478327) wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Steuerarten - Körperschaftsteuer/Umwandlungssteuerrecht - zum Download bereit.