Benutzername oder Passwort sind falsch

Bundeskabinett verabschiedet Gesetzentwurf zur Mietrechtsänderung 2018

Wir stellen Ihnen die wichtigsten Änderungen vor.

Der aktuelle Referentenentwurf des „Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG)“ sieht folgende Änderungen am Mietrecht vor:

Mietpreisbremse

Vermieter sollen künftig verpflichtet werden, einem Mieter vor Abschluss des Mietvertrags unaufgefordert Auskunft über die zuvor für die Wohnung vereinbarte Miete zu geben, wenn sie gemäß § 556e Abs. 1 BGB unter Berufung auf die Höhe der Vormiete eine Miete verlangen, die über der nach der Mietpreisbremse an sich zulässigen Miete liegt. Vermieter, die sich auf andere Ausnahmen von der Mietpreisbremse  – vorangegangene Modernisierung, erste Vermietung nach umfassender Modernisierung oder erstmalige Nutzung und Vermietung nach dem 1.10.2014 – berufen wollen, sollen verpflichtet werden, unaufgefordert über diese Umstände Auskunft zu erteilen.

Kommt ein Vermieter der Auskunftspflicht nicht nach, soll er höchstens die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete (maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete) verlangen können, auch wenn eine Ausnahme eine höhere Miete rechtfertigen würde.

Es soll für Mieter künftig einfacher sein, Verstöße gegen die Mietpreisbremse zu rügen. Während der Mieter nach bisheriger Rechtslage eine qualifizierte Rüge erheben muss, die Tatsachen enthält, auf denen die Beanstandung der Miethöhe beruht, soll künftig eine einfache Rüge ohne weitere Angaben ausreichen. Es soll aber dabei bleiben, dass der Mieter nur Mieten zurückfordern kann, die nach der Rüge fällig geworden sind.

Modernisierungsumlage

In Gebieten, in denen die Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum gefährdet ist, sollen Modernisierungskosten für eine Dauer von zunächst fünf Jahren nur noch in Höhe von acht Prozent jährlich (aktuell: elf Prozent) auf die Mieter umgelegt werden können. Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, die Umlage von Modernisierungskosten auf 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren zu begrenzen (Kappungsgrenze für Modernisierungen).

Ein vereinfachtes Verfahren für die Berechnung der Modernisierungsumlage bzw. Modernisierungsmieterhöhung soll Vermietern Modernisierungsmaßnahmen erleichtern. Bei Kosten von höchstens 10.000 Euro sollen Vermieter 30 Prozent für Erhaltungsaufwand abziehen und den Rest als Modernisierungskosten umlegen können.

Es soll Vermietern erschwert werden, die Ankündigung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen gezielt dazu zu nutzen, Mieter zur Kündigung zu veranlassen. Künftig wird eine Pflichtverletzung des Vermieters vermutet, wenn er nach der Ankündigung nicht innerhalb von zwölf Monaten mit der Maßnahme beginnt oder die Arbeiten nach Beginn mehr als zwölf Monate ruhen, wenn er eine Mieterhöhung von mindestens 100 Prozent ankündigt oder die Maßnahme so durchgeführt wird, dass der Mieter erheblich belastet wird. Zudem stellt das gezielte „Herausmodernisieren“ künftig eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro belegt werden kann.

Wann tritt Mietrechtsreform 2018 in Kraft?

Am ersten Tag des Monats nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt sollen die neuen Regelungen in Kraft treten. Der Entwurf wird nun in den Bundestag eingebracht und beraten.

Den vollständigen Referentenentwurf zur Mietrechtsänderung 2018 finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Mietgerichtstags zum Download.