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Covid-19-Pandemie Gesetze

Nach Notfall- Regelungen im Finanzierungsbereich und im Arbeitsrecht ist am 25. März 2020 vom Bundestag auch ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet worden, um Härtefälle zu vermeiden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Pandemie eintreten würden. 

Im allgemeinen Zivilrecht werden zum Schutz der Verbraucher und Kleinstunternehmen Leistungsverweigerungsrechte eingeführt. Wesentlich ist hierbei die Einschränkung des Rechts des Vermieters zur Kündigung von Mietverhältnissen wegen Zahlungsverzugs. Diese Einschränkung gilt im Wohnungs- und Gewerberaummietrecht. Bei Verbraucherdarlehensverträgen gelten ggf. gesetzlich angeordnete Stundungen für Zins- und Tilgungsleistungen und die Darlehensgeber werden in ihren Kündigungsrechten beschränkt.

Im Insolvenzrecht wird die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bis zum 30. September 2020 unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt. Solange die Antragspflicht ausgesetzt ist, wird das Zahlungsverbot gelockert, damit die Unternehmensleiter ihre Geschäftsbetriebe aufrechterhalten können. In dem Aussetzungszeitraum müssen Banken und Kreditinstitute nicht befürchten, sich bei der Kreditneuvergabe in dem Aussetzungszeitraum wegen Beteiligung an einer Insolvenzverschleppung verantworten zu müssen. Für die Kredite, die aufgrund der staatlichen Corona Hilfsprogramme gewährt werden, gilt dies auch bei Kreditgewährungen nach dem Ende des Aussetzungszeitraums. Außerdem werden die Insolvenzanfechtungsrechte eingeschränkt, vor allem die Rückzahlung von im Aussetzungszeitraum neu eingeräumten Krediten.

Im Gesellschaftsrecht gibt es temporär Erleichterungen bei der Beschlussfassung der Organe von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften. Das Verbot, Versammlungen einzuberufen, soll nicht zur Handlungsunfähigkeit dieser Unternehmen führen. Für Publikumsgesellschaften (AG, KGaA, SE) ist erstmals die Möglichkeit geschaffen worden, die Hauptversammlung 2020 rein virtuell abzuhalten.

Im Strafverfahrensrecht wird es ermöglicht, eine Hauptverhandlung für maximal 3 Monate und 10 Tage zu unterbrechen, wenn diese aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus nicht durchgeführt werden kann.

Die Änderungen im Insolvenzrecht treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft, die Änderungen im Zivilrecht zum 1. April 2020, die Änderungen im Gesellschaftsrecht und Strafverfahrensrecht am Tag nach der Verkündung des Gesetzes.