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Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Am 5. März 2021 hat nach dem Bundestag, nun auch der Bundesrat Bundesrat dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Steuerentlastungen für Familien, Gaststätten sowie Unternehmen und Selbstständige sind im Gesetz vorgesehen. 


Kinderbonus 
Wie schon im vergangenen Jahr erhalten auch 2021 Familien einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind.

Mehrwertsteuersenkung für Gastronomie
Der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen in der Gastronomie wird über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.

Höherer Verlustrücktrag
Das Gesetz hebt den steuerlichen Verlustrücktrag für Unternehmen und Selbstständige auf 10 Millionen Euro an, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, ebenso beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 wird bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.

(Quelle: https://www.bundesrat.de/)