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Elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren

Unternehmen der Wohnungswirtschaft, die als öffentliche Auftraggeber einzuordnen sind, müssen spätestens ab 19.10.2018 das Vergabeverfahren elektronisch abwickeln.

Gem. § 97 Abs. 5 GWB n.F. sollen Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten im Vergabeverfahren elektronische Mittel verwenden. In der modernisierten Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV n.F.) hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die elektronische Kommunikation konkretisiert, vgl. §§ 9 ff. VgV n.F.

Für die elektronischen Kommunikationsmittel werden in §§ 10 ff. VgV n.F. konkrete Anforde-rungen gestellt, um das erforderliche Sicherheitsniveau und die Einhaltung der Diskriminie-rungsfreiheit zu gewährleisten.

Nach § 81 VgV n.F. konnten zentrale Beschaffungsstellen bis 18.04.2017 und andere öffentliche Auftraggeber bis 18.10.2018 die Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge und Interessenbestätigungen auch auf dem Postweg oder einem anderen geeigneten Weg, z. B. per Telefax, verlangen. Für Unternehmen der Wohnungswirtschaft, die als öffentliche Auftraggeber einzuordnen sind, gilt ab heute die elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren.

Über die Internetseite www.evergabe-online.de können Vergabeverfahren vollständig elektronisch abgewickelt werden.

Eine zwingende elektronische Übermittlung für die Auftragsbekanntmachungen, Vergabebe-kanntmachungen, Bekanntmachungen über Auftragsänderungen und Vorinformationen an das Amt für Veröffentlichungen der EU ist bereits seit 18.04.2016 vorgeschrieben, vgl. § 40 VgV n.F. Vergabeunterlagen müssen grundsätzlich ebenfalls seit 18.04.2016 elektronisch bereitgestellt werden, vgl. § 41 VgV n.F.

Für Beschaffungen des Bundes im Unterschwellenbereich gilt seit 02.09.2017 die Un-terschellenvergabeordnung (UVgO). Auch sie enthält weitreichende Bestimmungen zur Digitalisierung der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich:

  • Nach § 28 UVgO sind die Auftragsbekanntmachungen immer auch im Internet zu ver-öffentlichen. Die Veröffentlichung ausschließlich zum Beispiel in Amtsblättern oder sonstigen Printmedien ist damit nicht mehr gestattet. Jede Auftragsbekanntmachung muss über das Portal www.bund.de auffindbar sein.
  • § 29 UVgO schreibt vor, dass die Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbe-schreibung, unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt über das Internet abrufbar sein müssen. Die Internetadresse muss bereits in der Auftragsbekanntmachung angegeben werden.
  • Angebote und Teilnahmeanträge sind spätestens ab 01.01.2020 zwingend mithilfe elektronischer Mittel einzureichen. Diese Verpflichtung gilt allerdings nicht, wenn der geschätzte Auftragswert 25.000 Euro nicht überschreitet oder ein Vergabeverfahren durchgeführt wird, bei dem keine Auftragsbekanntmachung veröffentlicht wird (Einzelheiten der Regelung in § 38 Absätze 1 bis 4 UVgO).