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Entscheidung über erweiterte Gewerbesteuerkürzung ist gefallen

Eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, kann die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Der Grundbesitz der vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig als eigener zuzurechnen.

Die Klägerin ist eine grundstücksverwaltende GmbH & Co. KG, die kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer rein vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GbR erzielte. Das Finanzamt versagte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG mit der Begründung, dass die Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht dem eigenen Grundbesitz gleichzustellen sei. Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wollte dieser Auffassung des Finanzamts nicht folgen, sah sich an einer entsprechenden Entscheidung jedoch durch ein Urteil des I. Senats des BFH vom 19.10.2010 (I R 67/09) gehindert.

Der Große Senat entschied die vorgelegte Rechtsfrage dahingehend, dass einer grundstücksverwaltenden, nur Kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Gesellschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht allein deshalb zu verwehren ist, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen an Stelle der pauschalen Kürzung nach Satz 1 der Vorschrift (1,2 % des Einheitswerts) die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Ausschließlich eigenen Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG verwaltet und nutzt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft nach Auffassung des GrS auch dann, wenn eine Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft gehalten wird.

Im Ergebnis verwaltet und nutzt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft eigenen Grundbesitz nach Ansicht des GrS auch dann, wenn dieser Grundbesitz in einem Eigentumsanteil besteht. Die gewerblich geprägte Personengesellschaft übe als Gesellschafterin der rein vermögensverwaltenden GbR damit auch keine Tätigkeit aus, die über das ausschließliche Verwalten und Nutzen dieses eigenen anteiligen Grundbesitzes hinausgeht, wenn die Verwaltung und Mitwirkungsrechte der Gesellschafterin ihren Miteigentumsanteilen entsprechen.

Das Urteil dürfte allgemeine Bedeutung auch für grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaften, die nur Kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen, haben.

Die Auffassung der Finanzverwaltung

Das Bundesfinanzministerium, das dem Vorlageverfahren beigetreten war, hielt die Gewährung einer erweiterten Kürzung hingegen nicht für zulässig. Die Verwaltung hatte sich dem Urteil des I. Senats des BFH vom 19.10.2010 (I R 67/09) angeschlossen und verweist auch im Gewerbesteuer-Handbuch 2016 H 9.2 (2) unter „Beteiligungen“ auf diese Entscheidung. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung nun auf die Entscheidung des Großen Senats des BFH reagieren wird.