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Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG)

Der Bundesrat hat überraschend bereits am 24.11.2023 dem Zukunftsfinanzierungsgesetz zugestimmt, das der Bundestag nur wenige Tage zuvor am 17.11.2023 verabschiedet hatte. Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird es im BGBl verkündet. Das Gesetz tritt weitgehend am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, die steuerlichen Regelungen am 1.1.2024.

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz soll insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtert werden. Aus steuerlicher Sicht ist die verbesserte Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen hervorzuheben.

Anhebung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Der Freibetrag gem. § 3 Nr. 39 EStG wird von derzeit 1.440 € auf 2.000 € erhöht. Im Regierungsentwurf war noch eine Anhebung auf 5.000 € vorgesehen. Es bleibt dabei, dass der Vorteil nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss. Eine Entgeltumwandlung ist also möglich.

Einführung einer Haltefrist für steuerlich begünstigte Mitarbeiterbeteiligungen

Neu eingeführt wird mit § 20 Abs. 4b EStG eine Haltefrist, damit die steuerlich begünstigten Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nicht ohne Verlust der Steuerfreiheit unmittelbar nach der Überlassung weitergegeben werden können. Bei einer Veräußerung oder unentgeltlichen Übertragung der Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren wird die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % nicht nur auf einen etwaigen Veräußerungsgewinn, sondern auch auf den bisher steuerfrei belassenen Lohnanteil erhoben.

Ausweitung der Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung

Die Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern in § 19a EStG werden ausgeweitet. Das sog. dry-income-Problem soll für die Arbeitnehmer entschärft werden. Dieses tritt auf, wenn es zu steuerpflichtigem Arbeitslohn kommt, ohne dass liquide Mittel zufließen. Unter anderem wird der Besteuerungszeitpunkt verschoben (nach 15 statt bisher 12 Jahren). Dies gilt auch in Altfällen.

Ausweitung der Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Einkommensgrenzen (maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen) bei der Arbeitnehmer-Sparzulage sind sowohl für das Beteiligungssparen als auch für das Bausparen einheitlich auf 40.000 € für Ledige und 80.000 € für Verheiratete erhöht worden. Dadurch erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten auf ca. 13,8 Mio. Personen.