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Jahressteuergesetz 2018 verabschiedet

Die Bundesregierung hat am 23.11.2018 das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2018) verabschiedet.

Die wesentlichen Regelungen im Überblick:

  • Gewährleistung der einheitlichen steuerlichen Behandlung von im europäischen Binnenmarkt gehandelten Gutscheinen durch § 3 Absatz 13 bis 15 - neu - UStG
  • Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf Internetplattformen (Ebay, Amazon u.a. §§ 22f und 25e - neu - UStG):
  • Verpflichtung von Betreibern von elektronischen Marktplätzen, ab 01.01.2019 Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen, § 22 f UStG.
    Dies sind Name und Anschrift des Lieferanten, die dem Lieferanten erteilte Steuernummer und soweit vorhanden die erteilte USt-ID, Beginn- und Enddatum der Gültigkeit einer Finanzamtsbescheinigung über die steuerliche Erfassung des Lieferanten, Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie der Bestimmungsort und Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.
  • § 25e - neu - UStG, Gefährderhaftung des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Der Betreiber haftet nur dann nicht, wenn er nachweisen kann, "dass er keine Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt." Entscheidend ist in dieser Hinsicht, ob dem Betreiber die o.g. Finanzamtsbescheinigung des Händlers vorliegt.
  • Verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften: Ersatzlose Aufhebung des § 8c Abs. 1 KStG a.F. (jetzt § 8c Abs. 1 KStG) für den vom BVerfG als verfassungswidrig erklärten Zeitraum 2008 bis 2015.
  • Neufassung des § 21 KStG zu den Beitragsrückerstattungen und den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen
  • Verhinderung von Cum/Cum-Gestaltungen unter Zuhilfenahme steuerbegünstigter Anleger, § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 3 EStG.
  • Aufnahme der Identifikationsnummer des Kindes in den Zulageantrag (§ 89mAbs.2 S. 1 Buchst. d EStG
  • Elektronische Übermittlung der Veräußerungsanzeige nach § 18 GrEstG
  • Mit der Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 soll die im Koalitionsvertrag beschlossene Maßnahme zur Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenüberlasung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge umgesetzt werden (jetzt 0,5 % statt 1 % des inländischen Listenpreises). 
    Die Neuregelung ist für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, anzuwenden, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis  31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Für vor und nach diesem Zeitraum angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, gilt der bisherige Nachteilsausgleich (§ 6 Ab. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 Nr. 1 EStG) unverändert weiter.