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Jahressteuergesetz 2020 vom 16.12.2020

Der Bundestag hat am 16.12.2020 das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet.
Darin enthalten sind umfangreiche Änderungen, die unter anderem die Einkommenssteuer und Gewerbesteuer betreffen.
Nachstehend finden Sie ausgewählte Änderungen:

 

Einkommensteuer

  • Die mit dem Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte Steuerbefreiung der Auszahlung einer Corona-Sonderzahlung durch den Arbeitgeber von maximal 1.500 Euro wird bis zum 30.06.2021 verlängert. Es dürfen weiterhin insgesamt nicht mehr als 1.500 Euro im Rahmen dieser Förderung ausgezahlt werden, § 3 Nr. 11a EStG
  • Die Übungsleiterpauschale (von 2.400 Euro auf 3.000 Euro) und Ehrenamtspauschale (720 Euro auf 840 Euro) werden ab dem VZ 2021 angehoben. § 3 Nr. 26a EStG
  • Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wurde § 3 Nr. 28a EStG neu eingeführt und damit eine bis zum 31.12.2020 befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Die zeitliche Anwendung der Steuerbefreiung wird verlängert auf Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden.
  • Für Steuerpflichtige, die die restriktiven Voraussetzungen für den Abzug ihrer betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllen, wird ein neuer Abzugsbetrag eingeführt. Der Steuerpflichtige kann nun einen Pauschbetrag von 5 Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausübt. Insgesamt ist der Abzug der Tagespauschale auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt. Mit der Tagespauschale sind alle Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten. Die pauschalen Werbungskosten für den häuslichen Arbeitsplatz werden auch beim Arbeitnehmerpauschbetrag berücksichtigt. Die Pauschalregelung ist für die Kalenderjahre 2020 und 2021 vorgesehen.
  • Erweiterung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG um die Förderfähigkeit auf die Vermietung von betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern. Betriebe müssen künftig die einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro unterschreiten, um die Investitionsabzugsbeträge in Anspruch nehmen zu können. Außerdem soll der Umfang der begünstigten Investitionskosten nach § 7g EStG von 40 auf 50 Prozent angehoben werden.
  • Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in § 8 Abs. 2 EStG wird ab 2022 von 44 auf 50 Euro angehoben.
  • Der mit dem JStG 2019 eingeführte Bewertungsabschlag bei Mitarbeiterwohnungen soll auch für verbundene Unternehmen gelten, § 8 Abs. 2 S. 12 EStG
  • Als Reaktion auf BFH-Rechtsprechung wird in § 8 Abs. 4 EStG eine gesetzliche Definition des „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ aufgenommen. Damit soll klargestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind.
  • Die mit dem JStG 2019 in § 20 Abs. 6 EStG eingeführte Verlustbeschränkung für Termingeschäfte wird auf 20.000,- Euro verdoppelt.
  • Die Grenze der verbilligten Überlassung einer Wohnung von 66 % der ortsüblichen Miete und die im Rahmen des Werbungskostenabzuges daraus folgende generelle Aufteilung in einen entgeltlich und unentgeltlich vermieteten Teil bei Unterschreitung, soll auf 50 % herabgesetzt werden. Angefallene Werbungskosten können nur für den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, § 21 Abs. 2 S. 1 EStG
  • Die mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte und bis 2021 befristete Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.008 Euro wird entfristet, § 24 Abs. 2 EStG.
  • Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, wird ab 2021 von 200 auf 300 Euro angehoben

 

Körperschaftsteuer

  • Die bisher im Billigkeitswege gewährte Steuerbefreiung für die vorübergehende Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern in Wohnungen von steuerbefreiten Genossenschaften und Vereinen (BMF-Schreiben v. 20.11.2014) wird in § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 5 und 6 – neu – KStG überführt und auf alle Wohnungslosen erweitert.

 

Gewerbesteuer

  • Die Steuerbefreiung für die vorübergehende Unterbringung von Wohnungslosen in Wohnungen von steuerbefreiten Genossenschaften und Vereinen gilt für die Gewerbesteuer entsprechend, § 3 Nr. 15 GewStG

 

Umsatzsteuergesetz

  • Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG soll klarstellend um Beherbergungsleistungen gegenüber Studierenden und Schülern an Hochschulen und bestimmten Schulen sowie um Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen von Kindertageseinrichtungen an Kinder und von Berufsschulheimen (früher: Lehrlings-/Lehrwohnheime) an Studierende und Schüler ergänzt werden.
  • Der Übergang der Steuerschuldnerschaft im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahren auf den Leistungsempfänger wird auf Telekommunikationsdienstleistungen erweitert. Sie soll sich dabei auf Unternehmer beschränken, die als Wiederverkäufer agieren, § 13b Abs. 2 Nr. 12 und Abs. 5 S. 6 UStG
  • Durch die Änderung des § 14 Abs. 4 S. 4 UStG soll klargestellt werden, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a AO darstellt, da sie im Hinblick auf die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug keine steuerliche Wirkung für die Vergangenheit entfaltet.
  • Mit dem Ziel der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung soll der § 27a UStG geändert und für die Finanzverwaltung eine gesetzliche Grundlage für die Begrenzung einer erteilten USt-IdNr. geschaffen werden.

 

Abgabenordnung

  • Die Vereinfachungen im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts betreffen u.a. die Regelung zur Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften (§ 58 Nr. 1 und 2 AO), die Anhebung der Grenze für die Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 Abs. 3 AO) von 35.000 Euro auf 45.000 Euro und zusätzlich die Anhebung der Freibeträge nach § 24 KStG und § 11 GewStG. Darüber hinaus ist eine grundsätzliche Vereinfachung für kleinere Einrichtungen vorgesehen, die insgesamt weniger als 45.000 Euro p.a. aus allen vier Sphären generieren (kein Gebot der zeitnahen Mittelverwendung).
  • Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters (§ 60b AO) beim BZSt, bei dem alle Körperschaften geführt werden, die zum Empfang von Spenden berechtigt sind.
  • Das Antragserfordernis zur Führung und Aufbewahrung von elektronischen Büchern in einem anderen Mitgliedstaat soll für Steuerpflichtige abgeschafft werden, § 146 Abs. 2a – neu – AO
  • In Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung, wird die geltende Verjährungsfrist von 10 auf 15 Jahren angehoben. Die Regelung ist auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten anzuwenden. § 376 Abs. 1 AO

 

Erbschaftsteuer

  • Um eine durch die BFH-Rechtsprechung ausgelöste Ungleichbehandlung der Steuernachzahlungen und Steuererstattungsansprüche für das Todesjahr zu beseitigen, werden Steuererstattungsansprüche mit in den steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG einbezogen. Steuerschulden sollen abzugsfähig sein, § 10 Abs. 1 S. 3 ErbStG
  • Um einen ungerechtfertigten Steuervorteil durch einen unbegrenzten Abzug von Schulden und Lasten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen stehen, zu beseitigen, werden nach § 10 Abs. 6 S. 5-10 ErbStG nun die Schulden und Lasten anteilig gekürzt, die nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen.