Benutzername oder Passwort sind falsch

Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz: Das neue Optionsmodell

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) hat den Bundestag passiert. Zentraler Baustein des neuen Gesetzes ist das „Optionsmodell“ für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften, das ein Wahlrecht für eine Besteuerung als Kapitalgesellschaft einführt. Die Beantragung soll ab 2022 möglich sein - auch eine entsprechende Rückoption ist vorgesehen.
Das Optionsmodell schafft für Personengesellschaften ein Wahlrecht, ab dem Veranlagungszeitraum 2022 wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Personengesellschaften können künftig zwischen transparenter und intransparenter Besteuerung wählen. Eine Rückoption ist hierbei ebenfalls möglich.

 

Voraussetzung für das Optionsmodell
Gemäß § 1a KStG-E besteht für gewerblich tätige, geprägte oder infizierte Personengesellschaften ebenso wie für Partnerschaftsgesellschaften das Wahlrecht, dass die Gesellschaft und die Gesellschafter wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden können. Für die Option ist vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres ein Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Für eine steuerneutrale Optionsausübung müssen sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen, auch wenn diese im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters stehen, in die fiktiv entstehende Kapitalgesellschaft eingebracht werden.

 

Rechtsfolgen der Optionsausübung
Bei Ausübung der Option wird die Personengesellschaft als unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig behandelt. Die Optionsausübung beschränkt sich ausschließlich auf das Steuerrecht. Auswirkungen auf die gesellschafsrechtliche Würdigung oder haftungsrechtliche Fragen bestehen nicht.

 

Ausübung der Rückoption
Ein Antrag auf Rückoption muss ebenfalls vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres gestellt werden, für das die Gesellschaft wieder als Personengesellschaft behandelt werden soll.

 

Praxishinweis
Mit der Option zur intransparenten Besteuerung gem. § 1a KStG-E können für Personengesellschaften Steuerspitzen vermieden werden, indem Gewinne innerhalb der Gesellschaft thesauriert werden.
Da durch die Option Sperrfristen ausgelöst werden, ist eine direkte Rückoption in der Regel zeitnah möglich.