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Mindestlohn 2021 - was ändert sich?

In 2021 wird der Mindestlohn in zwei Stufen angehoben.
Zum 1. Januar 2021 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 9,50 Euro brutto pro Stunde.

Wichtig ist zu überprüfen, ob die Arbeitsverträge in Ihrem Unternehmen angepasst werden müssen.
Ist ein festes Monats- oder Jahresgehalt vereinbart, so sollten Sie ausrechnen, ob der durchschnittliche Stundenlohn mindestens 9,50 Euro beträgt.
Ist dies nicht der Fall, müssen Sie entweder das Bruttogehalt erhöhen oder die Arbeitszeit verringern.

Arbeitsverträge können mittels einer schriftlichen Ergänzung zum 01.01.2021 sowie zum 01.07.2021 angepasst werden. 

Wenn Sie Arbeitsverhältnisse mit geringfügig Beschäftigten, so genannte Minijobber, haben, besteht zusätzlich die Gefahr,
dass die Verdienstgrenze von 450 Euro überschritten wird. Das Arbeitsverhältnis würde dann der vollen Sozialversicherungspflicht unterliegen.
In diesem Fall ist mit erheblichen Nachzahlungen zu rechnen, die unter Umständen allein vom Arbeitgeber zu tragen sind.
Um dies zu vermeiden, müssen Sie die Arbeitszeit reduzieren.

Für Minijobber mit einem durchschnittlichen Verdienst von monatlich 450€ gelten demnach ab Januar 2021 folgende maximale Arbeitszeiten:

10,93 Stunden pro Woche
47,37 Stunden pro Monat
568,42 Stunden pro Jahr

und ab Juli 2021 folgende maximale Arbeitszeiten:

10,82 Stunden pro Woche
46,88 Stunden pro Monat
562,50 Stunden pro Jahr


Branchenmindestlohn

Zu überprüfen ist, ob für Ihr Unternehmen ein Branchenmindestlohn bindend ist.
Vereinbart werden Branchenmindestlöhne auf Grundlage des Tarifvertragsgesetzes oder Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

Welche Strafen und Risiken drohen bei Verstößen?

  • Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000 Euro,
  • Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren,
  • Rückforderung durch den Arbeitnehmer bis zu drei Jahre rückwirkend,
  • Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge, wobei der Betrieb sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil vollständig tragen muss.

Dokumentationspflicht

Die Einhaltung des MiLoG ist für Betriebe mit strengen Dokumentationspflichten verbunden, insbesondere für Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen oder

in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätig sind. Das sind:

  • das Baugewerbe
  • das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • das Personenbeförderungsgewerbe, das Speditions-, Transport und Logistikgewerbe
  • das Schaustellergewerbe
  • die Gebäudereinigung
  • die Forstwirtschaft
  • die Fleischwirtschaft
  • Unternehmen im Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen

Nach § 17 MiLoG müssen entsprechende Arbeitgeber vollständige Aufzeichnungen über
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag
der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag, im Betrieb vorliegen haben und diese für mindestens zwei Jahre aufbewahren.
Ihr Betrieb wird wenigstens alle 4 Jahre durch die Betriebsprüfung der Rentenversicherung auf die Einhaltung des Mindestlohns geprüft.