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Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Förderung des Mietwohnungsneubaus

Zu den Einzelheiten:

  • Die Sonderabschreibung soll für die Anschaffung und Herstellung neuer Wohnungen gewährt werden.
  • Abschreibungszeitraum: Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren.
  • Abschreibungshöhe: jährlich bis zu 5 % zusätzlich zur regulären linearen AfA.
  • Die Sonderabschreibung soll nur in Anspruch genommen werden können, wenn
    • der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt worden ist,
    • bisher nicht vorhandener Wohnraum neu geschaffen wird, der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist,
    • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 EUR/m² Wohnfläche – ohne Aufwendungen für das Grundstück und die Außenanlagen – nicht übersteigen und
    • die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient.
  • Bemessungsgrundlage sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten (der Wohnung), maximal 2.000 EUR/m² Wohnfläche.
  • Die Sonderabschreibung soll nicht in Anspruch genommen werden können, wenn dieselbe Investition unmittelbar mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde.

Die Sonderabschreibung soll rückgängig gemacht werden müssen, wenn

  • Die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient,
  • Die Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigen Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer unterliegt oder
  • Die Baukostenobergrenze (AHK max. 3.000 EUR/m² Wohnfläche) innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung der neuen Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.

Die Sonderabschreibung unterfällt der De-minimis-Beihilfen-Verordnung; sie wird damit nur gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte nachweist, dass er in den beiden vorangegangenen und im laufenden VZ De-minimis-Beihilfen bis max. 200.000 EUR erhalten hat.

Die Sonderabschreibung soll letztmalig für den VZ 2026 in Anspruch genommen werden können, auch wenn der maßgebliche Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.