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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Das Bundesministerium der Finanzen hat ein erstes "allgemeines" Schreiben zum steuerlichen Umgang mit Maßnahmen zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten veröffentlicht (vgl. Anlage); es gilt für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.

In Einzelnen geht es dabei um folgende Maßnahmen:

  • Umgang mit Spenden (Nachweisführung und Verwendung),
  • vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), die ausschließlich dem satzungsmäßigen Zweck der Körperschaft dienen (einschließlich Zweckbetriebe und Vermögensverwaltung),
  • vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen in zum Vermögensbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtungen,
  • Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
  • Arbeitslohnspenden,
  • Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen sowie
  • zu verschiedenen umsatzsteuerlichen Fragestellungen (z. B. unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal, unentgeltliche Überlassung von Wohnraum etc.).

Das BMF sieht weitest gehende Erleichterungen beim Spendennachweis vor. Darüber hinaus ist es nicht gemeinnützigkeitsschädlich, wenn Sie die Flüchtlingshilfe nicht in der Satzung verankert ist. Bei Arbeitslohnspenden unterliegt der direkt vom Bruttolohn einbehaltene Spendenbetrag nicht der Lohnsteuer. Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre

Zwecke, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.