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Transparenzregister wird zum Vollregister: Meldepflicht für alle Gesellschaften/Institutionen

Am 1. August 2021 tritt das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft. Dieses Gesetz macht das Transparenzregister zum Vollregister.

Zur Erinnerung: Das im Geldwäschegesetz verankerte Transparenzregister ist ein Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften eingetragen werden müssen.  Die Führung dieses Registers verhindert  Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Bisher galten die Mitteilungspflichten bei juristischen Personen, wie  GmbH, AG, Genossenschaft etc.  und eingetragenen Personengesellschaften wie OHG, KG  schon dann als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern, wie dem Han­dels-, Part­ner­schafts - ,Vereins-, Genossenschaftsregister etc. ergaben (Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG a.F.).

Diese Erleichterung fällt zum 1. August 2021 weg.


Damit sind nun alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Auch die Gesellschaften/ Institutionen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen nun dem Transparenzregister ihren wirtschaftlich Berechtigten mitteilen.

  • Der wirtschaftlich Berechtigte ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte einer Gesellschaft hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die betreffende Gesellschaft ausübt.
  • Existiert eine derartige Person bei einer GmbH, Genossenschaft oder AG nicht, werden die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands als wirtschaftlich Berechtigte fingiert.
  • Jede personelle Veränderung in Geschäftsführung oder Vorstand oder bei den eintragungspflichtigen Daten (z.B. Wohnort, Nachname) muss dem Transparenzregister angezeigt werden

Den Gesellschaften, Vereinigungen und Organisationen die durch diese Gesetzesänderung erstmals meldepflichtig werden, wurden Übergangsfristen eingeräumt, innerhalb derer sie den wirtschaftlich Berechtigten benennen müssen (§ 59 Abs. 8 GwG n.F.):

  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022

Wir empfehlen unseren Mandantinnen und Mandanten und Mitgliedern, ihre Meldepraxis zum Transparenzregister zu überprüfen. Sollten Sie Unterstützung benötigen bei Meldungen, Korrekturen oder etwaigen Verfahrensangelegenheiten, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns.