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Umsatzsteuer ab 1. Juli 2020

Als Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket wurde am 3. Juni 2020 durch die deutsche Bundesregierung ein Corona Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und Zukunftspaket verkündet. Hierzu wurde bisher auf 15 Seiten das Dokument „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ als Ergebnis des Koalitionsausschusses veröffentlicht.

Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von derzeit 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt, also grundsätzlich für Umsätze, die in diesem Zeitraum ausgeführt werden.

Hinweise für die Praxis

Dies betrifft alle Unternehmer im Waren- und Dienstleistungsverkehr, die in Deutschland in dieser Zeitspanne steuerbare und steuerpflichtige Umsätze zu den Steuersätzen 19 Prozent und 7 Prozent erbringen.

Zum 1. Januar 2007 wurde der davor geltende Umsatzsteuersatz von 16 Prozent auf 19 Prozent erhöht. In der Praxis kann nun das damals umfangreiche BMF-Schreiben vom 11.8.2006 (Az. IV A 5 - S 7210 - 23/06) zu den einzelnen umsatzsteuerlichen Abgrenzungsfragen analog auf die unterjährige Senkung des Steuersatzes angewendet werden. Maßgeblich für die Abgrenzung der Geltung des Steuersatzes ist prinzipiell der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Wichtig für die Praxis sind regelmäßig die Abgrenzungsfragen in bestimmte Fallvarianten, wo beispielsweise wiederkehrende Leistungen erbracht werden (Dauerleistungen, z.B. steuerpflichtige Mietverhältnisse, Leasing) oder Umsätze erst in der Zeitpanne der Steuersatzsenkung erfolgen, aber bereits Anzahlungen auf Leistungen und diesbezügliche Rechnungsstellungen zuvor, also etwa vor dem 1. Juli 2020 erfolgt sind. So sollten beispielsweise empfangene Werklieferungen erst nach dem 30.06.2020 abgenommen werden. Werkleistungen hingegen sollten erst nach dem 30.06.2020 vollendet werden.

Wenn diese Maßnahme (Vorschlag eines Corona-Konjunkturpakets) gesetzlich noch vor dem 1. Juli 2020 verabschiedet wird, was notwendig ist, um die umsatzsteuerlichen Änderungen mit Wirkung ab 1. Juli 2020 in Kraft treten zu lassen, bedeutet das für Unternehmen in Bezug auf die Umsatzsteuer nun erheblichen zeitlichen Engpass und erheblichen Aufwand, dies alles in kürzester Zeit umzusetzen:

Buchhaltungs-/ERP-Systeme sind entsprechend auf die neuen Steuersätze einzustellen, Rechnungslayouts entsprechend anzupassen, damit ab 1. Juli 2020 – also in knapp 4 Wochen – eine ordnungsgemäße Verbuchung und Fakturierung der Umsätze zum dann zutreffenden Steuersatz erfolgen kann. Unternehmer sind in der Regel heute auf die Unterstützung von IT-Kollegen angewiesen, die die entsprechenden Änderungen systemseitig vornehmen. Da bisher die Gesetze nicht verabschiedet wurden, ist dies vorsorglich heute schon parallel anzudenken und vorzubereiten.

Es gilt umsatzsteuerliche Risiken zu vermeiden, die durch einen unzutreffenden Steuersatzausweis potentiell ab 1. Juli 2020 bestehen, sofern zu den alten Steuersätzen noch abgerechnet wird, vor allem auf Ebene leistungsempfangender Unternehmer, die Vorsteuer nur in Höhe der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer geltend machen dürfen (also hier Eingangsrechnungen auf den zutreffenden Steuersatz im betreffenden Leistungszeitpunkt/-zeitraum genau prüfen sollten).