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Umsetzung der EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU- Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD) wurde am 22. März 2024 veröffentlicht.

Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung für große Kapitalgesellschaften bleibt bestehen. Die entsprechende Regelung erfolgt in § 289b HGB-E. Ferner sind gemäß § 336 Abs. 2 Nr. 2a HGB-E nur große Genossenschaften, die zusätzlich kapitalmarktorientiert sind und mindestens 500 Mitarbeiter haben, von der Nachhaltigkeitsberichtserstattung betroffen. Damit sind kleine und mittelgroße kommunale Unternehmen von der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht ausgenommen, soweit sie nicht auf Grundlage von Regelungen in ihren Gesellschaftsverträgen einer Berichterstattung wie gro0e Kapitalgesellschaften verpflichtet sind.