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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Das Bundeskabinett hat am 16.02.2022 den Regierungsentwurf für ein Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) veröffentlicht.

Zielsetzung des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes ist die Entlastung und Unterstützung von Bürgern und Unternehmen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie, um die wirtschaftlichen und sozialen Einschränkungen so gering wie möglich zu halten. Zu den wesentlichen Hilfsmaßnahmen gehört:

Corona-Bonus für Pflegekräfte

Sonderleistungen zur Anerkennung von besonderen Leistungen während der Corona-Krise („sog. Corona-Bonus), die vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer gewährt werden, sollen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt werden (§ 3 Nr. 11b EStG-E). Die Regelung richtet sich sowohl an Pflegekräfte als auch an weitere in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildende und Freiwillige, und soll erstmals für den Veranlagungseitraum 2021 gelten.

Steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld, die durch das Erste Corona Steuerhilfegesetz eingeführt wurde, soll um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert werden (§ 3 Nr. 28a EStG-E).

Homeoffice-Pauschale

Die bestehende Regelung zur Pauschale für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (Homeoffice-Pauschale) soll um ein Jahr bis zum 31.12. 2022 verlängert werden (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b und §52 Abs. 6 S.15 EStG-E), um Arbeitnehmern eine unbürokratische Möglichkeit zu bieten, Aufwendungen für die Arbeit in der Wohnung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigen zu können.

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Die Möglichkeit zum Abzug der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll verlängert werden für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt wurden (§ 7 Abs. 2 S. 1 EStG-E). Demnach kann anstelle einer linearen Abschreibung die degressive Abschreibungsmethode bis zur Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung – höchstens 25 Prozent – gewählt werden. Diese Regelung galt nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz bereits für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.

Liegen zusätzlich auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen vor, sollen diese neben der degressiven Abschreibung ebenfalls in Anspruch genommen werden können.

Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung

Die erweiterte Verlustverrechnung soll nach der Anhebung der Obergrenzen für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 bis Ende 2023 verlängert werden. Für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 soll die Höchstbetragsgrenze beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro sowie 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung weiterhin angehoben werden. Darüber hinaus soll der Verlustrücktrag ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet werden und in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre erfolgen. (§ 10d Abs. 1 EStG-E).

Erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 sollen die Betragsgrenzen auf den ursprünglichen Rechtsstand von vor 2020 – 1 Mio. Euro sowie 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung – zurückgeführt werden.

Investitionsfristen bei Investitionsabzugsbeträgen und Reinvestitionen

Die dreijährigen oder bereits verlängerten Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die 2022 auslaufen, sollen um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert werden. Hierdurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass in 2022 wegen der Pandemie nicht getätigte Investitionen ohne negative steuerliche Folgen in 2023 nachgeholt werden können.

Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG sollen ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Frist zur Abgabe von Steuererklärungen

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 durch Steuerberater soll um weitere drei Monate verlängert werden. Zusätzlich sollen auch die Erklärungsfristen für beratene und nicht beratene Fälle für 2021 und 2022 in geringerem Umfang verlängert werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 sollen wieder die ursprünglichen Fristen gelten.

Anbei ein Überblick über die geplanten Abgabefristen:

Beratene Fälle:

  • für VZ 2020: 31.08.2022
  • für VZ 2021: 30.06.2023
  • für VZ 2022: 30.04.2024

Nicht beratene Fälle:

  • für VZ 2021: 30.09.2022
  • für VZ 2022: 31.08.2023