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Wesentliche Änderungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen

Bedeutung

Die Bedeutung von Nachhaltigkeit im gesamten Wirtschaftsleben hat in den letzten Jahren ständig zugenommen und wird dies auch weiterhin in der Zukunft tun. Was bedeutet der Begriff, der uns immer häufiger begegnet? Während wir im Alltagssprachgebrauch Nachhaltigkeit oft mit Langlebigkeit von Produkten und Umweltschutz verbinden, bezieht sich „nachhaltige Entwicklung“ auf den verantwortungsbewussten Umgang mit den endlichen Ressourcen der Erde. Nachhaltige Entwicklung heißt, Umweltgesichtspunkte gleichberechtigt mit sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen. Ziel ist es, den nachfolgenden Generationen ein intaktes ökologisches, soziales und ökonomisches Gefüge zu hinterlassen. Wie schwer dies ist sehen wir täglich, wenn wir die aktuellen Nachrichten verfolgen.

Um den Gedanken der Nachhaltigkeit im eigenen Wirtschaftsprozess zu verankern und sich auch den eigenen notwendigen Handlungsfeldern bewusst zu sein, wurden seit Jahren Formate entwickelt, die eine strukturierte Nachhaltigkeitsberichtserstattung ermöglichen. Ziel der Berichterstattung ist es, Nachhaltigkeitsthemen im eigenen Unternehmen zu analysieren und darauf aufbauend Strategien zur verstärkten Implementierung zu entwickeln. Ebenso dient es dazu, die eigenen Anstrengungen für Gesellschafter, Mitglieder, Banken und sonstige am Unternehmen interessierte Gruppen transparent offen zu legen.

Für Deutschland ist hierbei insbesondere das Format „Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK)“ hervorzuheben, der vom Rat für nachhaltige Entwicklung (RNE), gegründet als Beratungsgremium der Bundesregierung, entwickelt wurde.

 

Aktuell

Eine Berichtspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte wurde erstmals durch Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU in Deutschland eingeführt. Dieses CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz war erstmals auf das Geschäftsjahr 2017 anzuwenden.
Nach dem neu eingefügten § 289c HGB muss im Rahmen einer nicht finanziellen Erklärung über Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte sowie über Korruption und Bestechung berichtet werden.
Die Berichtspflicht kann im Rahmen der Erweiterung der Lageberichterstattung oder im Rahmen einer gesonderten Berichterstattung erfüllt werden, sofern diese offengelegt wird.

Die Berichtspflicht besteht allerdings zurzeit nur, wenn kumulativ folgende Kriterien erfüllt werden:

  • große Kapitalgesellschaft
  • kapitalmarktorientiert
  • mehr als 500 Arbeitnehmer.

Bei Anwendung dieser Kriterien sind aktuell nur wenige Unternehmen in Deutschland berichtspflichtig.

Dies wird sich grundlegend ändern.

 

Zukunft

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Weiterentwicklung der Richtlinie für die nicht-finanzielle Berichterstattung vorgelegt. Aus der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) soll die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) werden. Nachhaltigkeit wird damit integraler Bestandteil der Unternehmensberichterstattung und nicht mehr nur ein „Anhängsel“ sein.

Folgende zentrale Änderungen werden durch die geplante neue EU-Richtlinie erwartet:

Ausweitung der Berichtspflicht:

Alle großen Unternehmen werden nunmehr verpflichtet.

Als groß gelten Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei Merkmale erfüllen:

  • Bilanzsumme:   mind. 20 Mio. €
  • Umsatzerlöse:   mind. 40 Mio. €
  • Beschäftigte:    mind. 250

Weiterhin werden alle an der Börse gelisteten Unternehmen, ausgenommen Kleinstunternehmen, verpflichtet. Damit wird der Kreis der verpflichteten Unternehmen erheblich ausgeweitet. Die Regelungen gelten für alle Rechtsformen, d. h. auch für große Genossenschaften.

Eine satzungsgemäße Verpflichtung besteht auch für kleine und mittelgroße Unternehmen, in deren Satzung die Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichtes vorgeschrieben ist. Gleiches gilt voraussichtlich auch für kommunale Eigenbetriebe.

 

Einheitlicher Berichtsstandard

Berichtet soll zukünftig im Lagebericht anhand eines einheitlichen EU-Berichtsstandards, die derzeit erarbeitet wird (EU-Taxonomie). Dieser Berichtsstandard soll sich an bisherige etablierte Standards (z. B. DNK) orientieren und in einem weiteren Schritt branchenspezifisch erweitert werden (z. B. für Wohnungsunternehmen). Wesentlich ist, dass die Berichterstattung nunmehr zwingend im Lagebericht erfolgen muss.

 

Ausweitung der Berichtsinhalte

Die geforderten Inhalte werden gegenüber den bisherigen Regeln ausgeweitet und präzisiert. Neben retrospektiven werden verstärkt zukunftsgerichtete Informationen gefordert.

 

Prüfungspflicht

Als Teil der Lageberichterstattung wird der Nachhaltigkeitsbericht durch den Abschlussprüfer prüfungspflichtig. Der Prüfungsstandard soll dabei schrittweise von „begrenzter Sicherheit“ auf „hinreichende Sicherheit“ erhöht werden. Das bedeutet, der Abschlussprüfer muss sich zunehmend mit dem Inhalt und der Richtigkeit/Plausibilität der gemachten Angaben befassen und die entsprechenden Nachweise zu den gemachten Angaben vom Unternehmen erhalten und prüfen. Dementsprechend müssen die Unternehmen verpflichtend die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, da dies Voraussetzung für die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes sein wird.

 

Ab wann sollen die neuen Regeln gelten?

Ab dem 1. Januar 2024 müssen bei Umsetzung der Richtlinie die berichtspflichtigen Unternehmen erstmals für das Geschäftsjahr 2023 im Lagebericht berichten.

 

Folgender Zeitplan ist vorgesehen/notwendig:

  • 06/22 Verabschiedung der neuen EU-Verordnung (CSRD)
  • 11/22 Entwurf eines EU-Berichtsstandards
  • Ab 12/22 Umsetzung der CSRD in nationales Recht
  • 11/23 Erweiterung des EU-Standards um branchenspezifische Ergänzungen
  • Ab 01/23 Beginn der Datenerhebung durch die betroffenen Unternehmen für das Geschäftsjahr
  • Ab 01/24 Erstellung der Lageberichte nach den neuen Standards

 

Folgerungen für Unternehmen

Jedes Unternehmen sollte für sich selbst prüfen und gegebenenfalls wie folgt vorgehen:

  • Bin ich verpflichtet? Direkt oder indirekt durch die Satzung?
  • Wenn ja, sollte man sich bereits jetzt mit dem Thema im Unternehmen intensiv auseinandersetzen, da der Zeitrahmen bis 2024 eng gefasst ist. Notwendige Strukturen im Unternehmen bezüglich der Berichterstattung sollten umgehend aufgebaut werden.
  • Der jetzt bereits existierende DNK, branchenspezifisch ergänzt für die Wohnungswirtschaft, stellt bereits jetzt einen sehr guten Orientierungsrahmen für die zukünftige Berichterstattung dar. Es sollte bereits jetzt analysiert werden, welche Daten im Unternehmen vorhanden sind, welche benötigt werden und ob die vorhandene Datenqualität ausreicht.
  • Besonders wichtig: Die notwendige Berichterstattung über CO2-Ausstoß und deren Verringerung ist komplex und sollte bereits jetzt in Angriff genommen werden.

 

Schlussbemerkung:

Das Thema Nachhaltigkeit hat große Bedeutung für uns alle. Die Unternehmen, die unter die geplante Regelung fallen, müssen sich umgehend intensiv mit der Thematik auseinandersetzen. Aber auch für andere Unternehmen ist die Befassung mit der Thematik notwendig, wenn die „Stakeholder“, wie z. B. Genossenschaftsmitglieder oder die Gesellschafterkommunen eine freiwillige Berichterstattung verlangen. Und vielleicht möchte man als Unternehmen ja selbst eine solche Berichterstattung auf den Weg bringen. Wir sind uns sicher, dass besonders im Hinblick auf eine CO2-Bilanzierung das Interesse steigen wird und die Notwendigkeit zu einer Ermittlung, Berichterstattung und Umsetzung einer Klimastrategie besteht.

 

Umsetzung der Anforderungen

Die zukünftigen Anforderungen sind komplex, gern sind wir als DOMUS-Gruppe bereit, Ihnen bei der Erfüllung der Anforderungen zur Seite zu stehen.