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Ab 15. Mai 2022 werden Wohnungsunternehmen und Vermieter aufgefordert werden, Daten an die Statistischen Landesämter zu übermitteln.

Grundlage hierfür ist das Zensusgesetz (ZensG 2022) zur Erfüllung der EU-Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen (EG) Nr. 763/2008. Neben einer Haushaltebefragung von ca. 10 % der Bevölkerung werden in der Gebäude- und Wohnungszählung Eigentümer und Vermieter von Gebäuden mit Wohnraum befragt.

Neben Objekt- und Gebäudedaten sind personenbezogene Daten zu übermitteln, wie der Name und Vorname von bis zu zwei Personen, die in einer vermieteten Wohnung leben sowie weitere Angaben zu dieser vermieteten Wohnung.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob Wohnungsunternehmen diese personenbezogenen Daten übermitteln dürfen.

Dies ist eindeutig zu bejahen.

Es gilt eine gesetzliche Auskunftspflicht nach dem Zensusgesetz. Vermieter sind verpflichtet, bestimmte Angaben über die Mieter den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für Zwecke des Zensus 2022 zu übermitteln. Diese Übermittlung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit § 10 Abs. 2 ZensG 2022.

Um das Recht der Mieter auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen und den Vorgaben des Bundesstatistikgesetzes Rechnung zu tragen, dürfen aus den Veröffentlichungen des Zensus keinerlei Rückschlüsse auf die Angaben von Einzelpersonen oder auf andere Einzelfälle möglich sein (siehe (§ 16 BStatG).

Welche Pflichten im Rahmen des Zensus 2022 sind noch zu beachten?

  • Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Übermittlung der personenbezogenen Daten an die Statistischen Landesämter als Änderung des Verarbeitungszwecks zu bewerten, da die Daten für einen anderen Zweck (Begründung eines Mietverhältnisses) weiterverarbeitet werden, als den, für den sie ursprünglich gespeichert wurden. Sie müssen daher Ihre Mieter nach Art. 13 DSGVO über die Weitergabe ihrer Daten informieren.
  • Mit der Übermittlung personenbezogener Daten, die zur Durchführung eines Mietverhältnisses verarbeitet werden, sollten Sie den Empfänger dieser Daten, das Statistische Landesamt, in Ihrem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 DSGVO ergänzen.

Bei Fragen: Telefon: 0331 74330-0 · E-Mail: datenschutz@domusconsult.de