Aktivrentengesetz - Beschluss Bundestag
Mit dem Gesetz wird ein Steuerfreibetrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die über die gesetzliche Altersgrenze hinaus weiterarbeiten, bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2.000 Euro monatlich (Aktivrente) eingeführt (§ 3 Nr. 21 EStG).
- Gewährung der Steuerbefreiung der Aktivrente ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt
- Begünstigung von sozialversicherungspflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) ohne Anwendung des Progressionsvorbehalts.
- Von der Begünstigung ausgeschlossen werden: Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG, Einnahmen in Form von Wartegeldern, Ruhegeldern, Witwen- und Waisengeldern sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG, laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung inklusive etwaiger Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EstG.
- Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und selbständiger Tätigkeit sowie Land- und Forstwirtschaft werden nicht begünstigt. Ebenfalls nicht erfasst sind Einkünfte aus einem Beamtenverhältnis (keine Sozialversicherungspflicht) und geringfügig Beschäftigte.
- Voraussetzung ist das Überschreiten des gesetzlichen Regelrentenalters; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Tätigkeit und nicht des Zahlungszuflusses; die Steuerbefreiung wird erst ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt, gewährt.
- Die Regelungen zur Sozialversicherungspflicht bleiben unverändert. Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einen Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu entrichten hat.
- Die Steuerbefreiung wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Die steuerliche Begünstigung ist auf ein Arbeitsverhältnis beschränkt. Bei Steuerklasse VI muss dies der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bestätigen.
- Der Freibetrag in Höhe von 24.000 Euro ist im Rahmen einer „Zwölftelung“ so aufzuteilen, dass er nur für Kalendermonate gewährt wird, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen. Der tatsächliche monatliche Freibetrag beträgt damit nicht mehr als 2.000 Euro.
- Die Regelung ist erstmals ab dem 1. Januar 2026 anwendbar und erfasst alle Beschäftigungsverhältnisse unabhängig davon, wann diese Beschäftigungsverhältnisse geschlossen worden sind (sog. Alt- und Neufälle).








