BFH-Urteil zur Grundsteuer
Urteilsverkündung in den Verfahren II R 25/24, II 31/24 und II 3/25 am 10. Dezember 2025
Nach Auffassung des II. Senates des BFH ist die seit Anfang des Jahres 2025 erhobene Grundsteuer in der Fassung, wie sie in elf der sechzehn Bundesländer zur Anwendung kommt (Bundesmodell) verfassungsgemäß. Der BFH ist damit der Ansicht, dass der Gesetzgeber für die Bewertung von Wohnungseigentum generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf.
Der BFH entschied in drei beispielhaften Verfahren aus Nordrhein-Westfalen, Berlin und Sachsen. Nach Ansicht der klagenden Immobilieneigentümer führt das im Bundesmodell verankerte Pauschalverfahren zu unrealistischen Werten und zu erhöhten Steuern.
Betroffen von der Grundsteuer nach dem Bundesmodell sind zwei Millionen Wohnungen in elf Bundesländern (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Saarland und Sachsen). Fünf Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen) machen von der Länderöffnungsklausel Gebrauch und haben abweichende Regelungen zur Ermittlung der Grundsteuerwerte eingeführt.
Der Bund der Steuerzahler und dem Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. (Haus und Grund Deutschland) kündigen an, Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuerreform einzulegen.








