Steueränderungsgesetz 2025 - Beschluss Bundestag
Das Gesetz enthält die folgenden Maßnahmen:
- Lohnsteuer-Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen: Ergänzung, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen muss (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG); Anwendung ab 01.01.2026
- Einführung einer Regelung zur Typisierung von Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung bei einer Unterkunft im Ausland: höchstens 2.000 Euro im Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG); Anwendung ab 01.01.2026
- Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 3 EStG); Anwendung ab 01.01.2026
- Verdoppelung der Höchstbeträge des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien von derzeit 1.650 Euro bzw. 3.300 Euro; Anwendung ab 01.01.2026
- Umsatzsteuer: Erhöhung der Umsatzgrenze für die Inanspruchnahme des Durchschnittssatzes bei der Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge für steuerbegünstigte Körperschaften von derzeit 45.000 auf 50.000 Euro (§ 23a Abs. 2 UStG); Inkrafttreten am 01.01.2026
- Steuerbegünstigter Zweckbetrieb: Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen von derzeit 45.000 auf 50.000 Euro (§ 67a Abs. 1 Satz 1 AO).
- Anhebung Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem 1. Kilometer und Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG) – ab 01.01.2026
- Reduzierung Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf 7 % (Ausnahme: Abgabe von Getränken) (§ 12 Abs. 2 Nummer 15 UStG) – ab 01.01.2026
- Regelungen zur Gemeinnützigkeit
- Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
- Anhebung von 3.000 auf 3.300 Euro bzw. 840 auf 960 Euro – ab 01.01.2026
- Jeweilige Tätigkeit muss auch selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (§ 3 Nr. 26, 26a EStG) – in allen offenen Fällen
- Anhebung Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO) und Verzicht auf Sphärenzuordnung bei Körperschaften die insgesamt aus wirtschaftlichen Tätigkeiten weniger als 50.000 Euro erzielen (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO) – erstmals für VZ 2026
- Anhebung der Freigrenze für zeitnahe Mittelverwendung von 45.000 auf 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO) – ab 01.01.2026
- Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) – ab 01.01.2026
- Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO) – ab 01.01.2026
- Aktualisierung Verweise auf De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b Abs. 5 EStG) und bei der Forschungszulage (§ 9 Abs. 5 FZulG) – Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
- Änderung Berechnungssystematik (taggenaue Betrachtung von drei Jahren vor Gewährung der jeweiligen Beihilfe)
- Erfassung gewährter Beihilfen in einem zentralen Register ab 01.01.2026
- Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Der Bundesrat muss dem Gesetz zustimmen. Die Zustimmung könnte in der Bundesratssitzung am 19.12.2025 erfolgen.








