Steueränderungsgesetz 2025 - Beschluss Bundestag

Das Gesetz enthält die folgenden Maßnahmen:

  • Lohnsteuer-Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen: Ergänzung, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen muss (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG); Anwendung ab 01.01.2026
  • Einführung einer Regelung zur Typisierung von Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung bei einer Unterkunft im Ausland: höchstens 2.000 Euro im Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG); Anwendung ab 01.01.2026
  • Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 3 EStG); Anwendung ab 01.01.2026
  • Verdoppelung der Höchstbeträge des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien von derzeit 1.650 Euro bzw. 3.300 Euro; Anwendung ab 01.01.2026
  • Umsatzsteuer: Erhöhung der Umsatzgrenze für die Inanspruchnahme des Durchschnittssatzes bei der Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge für steuerbegünstigte Körperschaften von derzeit 45.000 auf 50.000 Euro (§ 23a Abs. 2 UStG); Inkrafttreten am 01.01.2026
  • Steuerbegünstigter Zweckbetrieb: Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen von derzeit 45.000 auf 50.000 Euro (§ 67a Abs. 1 Satz 1 AO).
  • Anhebung Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem 1. Kilometer und Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG) – ab 01.01.2026
  • Reduzierung Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf 7 % (Ausnahme: Abgabe von Getränken) (§ 12 Abs. 2 Nummer 15 UStG) – ab 01.01.2026
  • Regelungen zur Gemeinnützigkeit
    • Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
      • Anhebung von 3.000 auf 3.300 Euro bzw. 840 auf 960 Euro – ab 01.01.2026
      • Jeweilige Tätigkeit muss auch selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (§ 3 Nr. 26, 26a EStG) – in allen offenen Fällen
    •  Anhebung Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO) und Verzicht auf Sphärenzuordnung bei Körperschaften die insgesamt aus wirtschaftlichen Tätigkeiten weniger als 50.000 Euro erzielen (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO) – erstmals für VZ 2026
    • Anhebung der Freigrenze für zeitnahe Mittelverwendung von 45.000 auf 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO) – ab 01.01.2026
    • Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) – ab 01.01.2026
    • Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO) – ab 01.01.2026
    • Aktualisierung Verweise auf De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b Abs. 5 EStG) und bei der Forschungszulage (§ 9 Abs. 5 FZulG) – Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
    • Änderung Berechnungssystematik (taggenaue Betrachtung von drei Jahren vor Gewährung der jeweiligen Beihilfe)
    • Erfassung gewährter Beihilfen in einem zentralen Register ab 01.01.2026

Der Bundesrat muss dem Gesetz zustimmen. Die Zustimmung könnte in der Bundesratssitzung am 19.12.2025 erfolgen.

Der Reichstag in Berlin, der bei schönem Wetter fotografiert wurde.