Wichtige steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel

Koordinierter Ländererlass vom 24.06.2024

Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag wird ab 2024 von derzeit 10.908 € auf 11.604 € erhöht. Für Verheiratete gelten die doppelten Beträge (2023: 21.816 €, 2024: 23.208 €).

Ausgleich der kalten Progression

Um eine schleichende Steuererhöhung zu verhindern, werden 2024 die Eckwerte des Steuertarifs entsprechend der erwarteten Inflationsrate um 6,3 % erhöht. Durch die Anpassung des Steuertarifs greifen steigende Steuersätze des progressiven Steuertarifs erst bei etwas höherem Einkommen.

Erhöhung der Grenze, ab der der Spitzensteuersatz greift

Der Spitzensteuersatz von 42 % ist 2024 ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 € bei Ledigen und 133.522 € bei Verheirateten zu zahlen. 2023 war dies bereits bei einem zvE von 62.810 € bzw. 125.620 € der Fall. Seit 2007 gibt es einen Steuerzuschlag von drei Prozentpunkten bei hohem Einkommen, die sog. Reichensteuer. 2024 greift der erhöhte Spitzensteuersatz von 45 % (so wie in 2023) ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 € bei Ledigen und 555.651 € bei Verheirateten. Diese Grenzen sind nicht erhöht worden.

Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags

Dank eines dynamischen Verweises im EStG wird der Unterhaltshöchstbetrag neuerdings automatisch entsprechend dem steuerlichen Grundfreibetrag angehoben. 2024 beträgt er folglich 11.604 €.

Erhöhung der Haushaltsersparnis

Wird im Zuge einer Heimunterbringung der eigene Haushalt aufgelöst, sind die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Heimkosten um ersparte Verpflegungs- und Wohnungskosten zu kürzen. Die sog. Haushaltsersparnis entspricht dem Unterhaltshöchstbetrag. Für 2024 sind es daher pro Jahr 11.604 € (pro Monat: 967 €, pro Tag: 32,23 €).

Erhöhung des Sonderausgaben-Höchstbetrags für Altersvorsorgeaufwendungen

Altersvorsorgeaufwendungen sind bis zum Höchstbetrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung absetzbar. 2024 sind es maximal 27.566 € bei Ledigen und 55.132 € bei Verheirateten. Dieser Wert gilt in West und Ost. Bis zu dieser Höhe sind die Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 % absetzbar.

Anhebung der Freigrenze für den Solidaritätszuschlag

Ab einer Einkommensteuer von 18.130 € (2023: 17.543 €) wird der Soli 2024 fällig (Verheiratete: doppelte Beträge).

Keine Erhöhung des Kindergelds

Ab 2023 war das Kindergeld erheblich erhöht worden. Für 2024 bleibt es unverändert. Eltern erhalten (unabhängig von der Anzahl der Kinder) je Kind monatlich 250 €

Erhöhung des Kinderfreibetrags

Der Kinderfreibetrag steigt ab 2024 von 3.012 € auf 3.192 € je Elternteil. Eine weitere Anhebung ist auch hier angedacht. Hinweis: Der sog. BEA-Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf wird nicht angehoben. Seit 2021 beträgt er 1.464 € je Elternteil. Beide Freibeträge zusammen ergeben damit für 2024 je Elternteil 4.656 €.

Anhebung der Sachbezugswerte

Ab 2024 gelten neue Sachbezugswerte für freie Verpflegung sowie für freie Unterkunft. Der Monatswert für Verpflegung steigt ab dem 1.1.2024 bundeseinheitlich von bisher 288 € auf 313 €. Für Mahlzeiten gilt: Frühstück 2,17 €, Mittag- oder Abendessen je 4,13 €, Vollverpflegung pro Tag 10,43 €. Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an Arbeitnehmer ist erhöht worden von 265 € auf 278 € pro Monat (kalendertäglich: 9,27 €).

Anhebung der Minijob-Grenze

Ab 1.1.2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn pro Stunde 12,41 € brutto. Aktuell liegt er bei 12 € pro Stunde. Die Verdienstobergrenze für Minijobs steigt entsprechend ab Januar 2024 von 520 € auf 538 € monatlich.