Bundesregierung legt Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 vor

Die Bundesregierung hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet. Mit dem Gesetz sollen die Bürgerinnen und Bürger entlastet und die räumliche Flexibilität erhöht werden. Dazu sollen die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie gesenkt und die Entfernungspauschale angehoben werden. Weiter Maßnahmen betreffen die Forschungszulage und Änderungen zur Gemeinnützigkeit.

Folgende Änderungen sind beabsichtigt:

Einkommensteuergesetz

  • Die Anpassung der § 3 Abs. 26 und 26a EStG soll verdeutlichen, dass für die steuerliche Begünstigung von Nebentätigkeiten maßgeblich ist, ob diese der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
  • Die Übungsleiterpauschale wird ab dem 01.01.2026 auf 3.300 Euro (§ 3 Nr. 26 S. 1 EStG) und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro (§ 3 Nr. 26a S. 1 EStG) erhöht.
  • Der Verweis in § 7b Abs. 5 EStG auf die De-minimis-Verordnung im Zusammenhang mit der Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen soll aktualisiert werden.
  • Ab dem 01.01.2026 erfolgt eine Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG und Folgeänderungen, insbesondere bei doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG).
  • Die Mobilitätsprämie für Steuerpflichtige mit geringen Einkommen wird entfristet (§ 101 S. 1 EStG).

Forschungszulagengesetz

  • In § 9 Abs. 5 S. 1 FZulG soll der Verweis auf die De-minimis-Beihilfe-Verordnung der EU-Kommission an die geänderte Regelung angepasst werden. Damit gehen Änderungen in der Berechnungssystematik sowie die Einführung eines zentralen Registers einher, in das eine Beihilfe spätestens 20 Tage nach deren Gewährung eingetragen werden muss. Für den Zeitpunkt der Gewährung soll der Zeitpunkt der Steuerfestsetzung maßgeblich sein.
  • Die bisher in § 9 Abs. 5 FZulG enthaltenen detaillierten Nachweispflichten zur Einhaltung beihilferechtlicher Vorgaben sollen entfallen. Zukünftig sollen Einzelheiten ausschließlich durch untergesetzliche Regelungen bestimmt werden.
  • Die Forschungszulage als De-minimis-Beihilfe betrifft Eigenleistungen von Einzelunternehmern oder Mitunternehmern. Dagegen wird die Forschungszulage für FuE-Tätigkeiten angestellter Mitarbeiter forschungstreibender Unternehmen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-Verordnung (AGVO) gewährt.

Umsatzsteuergesetz

  • Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt ab dem 01.01.2026 dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %, ausgenommen ist jedoch die Abgabe von Getränken (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG-E).
  • Die im Vierten Bürokratieentlastungsgesetz eingeführte Bekanntgaberegelung, wonach Verwaltungsakte zum Datenabruf ohne Zustimmung des Empfängers bereitgestellt werden können, soll auch im Vorsteuervergütungsverfahren Anwendung finden. Die Abwicklung erfolgt über das Online-Portal des BZSt mittels Nutzerkonto (§ 18g S. 5 UStG-E).
  • Mit dem neuen § 21b UStG-E soll die im Zollkodex der Union (UZK) vorgesehene Trennung von Gestellungsort und Abgabeort der Zollanmeldung in das Umsatzsteuerrecht übertragen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass Unternehmer ohne Sitz im Inland, die an der unionsweiten zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 Abs. 1 UZK teilnehmen und in Deutschland steuerpflichtige Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG tätigen, für diese Umsätze im Inland die Einfuhrumsatzsteuer schulden und hierzu nach inländischen Vorschriften eine Erklärung abgeben müssen.

Abgabenordnung

  • Die Förderung des E-Sports wird in den Katalog gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO-E) aufgenommen.
  • Die Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird auf 100.000 Euro angehoben (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO-E).
  • Errichtung und Betrieb von Photovoltaikanlagen sowie anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gelten künftig als unschädliche Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinnützigkeit, sofern sie nicht den Hauptzweck darstellen (§ 58 Nr. 11 AO-E).
  • Die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wird auf 50.000 Euro angehoben (§ 64 Abs. 3 S. 1 AO-E). Zusätzlich wird eine Grenze für die Sphärenzuordnung eingeführt: Bei Körperschaften mit Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unter 50.000 Euro kann die Zuordnung zu den Sphären (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb) entfallen (§ 64 Abs. 3 S. 2 – neu – AO-E).

Weiteres Vorgehen
Zunächst wird der Bundesrat zum Gesetzesentwurf Stellung nehmen. Anschließend leitet die Bundesregierung den Entwurf zusammen mit ihrer Gegenäußerung an den Bundestag weiter. Dort finden die Beratungen im Plenum sowie in den Ausschüssen statt.