Bürokratieentlastungsgesetz
Mit dem vom Bundestag am 26.09.2024 verabschiedeten Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sollen Maßnahmen umgesetzt werden, die uns und auch die Verwaltung von überflüssiger Bürokratie entlasten sollen.
Wesentliche steuerrechtliche Regelungen im verabschiedeten Gesetz
Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Steuerrecht sollen von 10 auf 8 Jahre (§ 147 Abs. 3 S. 1 AO) für alle Unterlagen verkürzt werden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 AO bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.
Die Geltungsdauer der Freistellungsbescheinigung bei der Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen soll von 3 auf 5 Jahre verlängert werden (§ 50c Abs. 2 S. 4 EStG).
Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Rechnungen von 10 auf 8 Jahre soll für alle Rechnungen anzuwenden sein, deren Aufbewahrungsfrist bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist (§ 14b Abs. 1 S. 1 UStG).
Der Schwellenwert für den Übergang vom Kalendervierteljahr auf Kalendermonat für Zwecke der Umsatzsteuer-Voranmeldung soll vom 7.500 Euro auf 9.000 Euro ab 01.01.2025 angehoben werden (§ 18 Abs. 2, 2a UStG).
Künftig soll es den Steuerbehörden ermöglicht werden, Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte digital zum Abruf bereitzustellen. Die bisher vorgesehene Einwilligung des Empfängers entfällt, stattdessen ist eine Widerspruchslösung geplant
Voraussichtlich am 18.10.2024 wird der Bundesrat in 2. Beratung sich mit dem Gesetz befassen und sehr wahrscheinlich zustimmen.