Grundsteuerreform - Bundesmodell

Koordinierter Ländererlass vom 24.06.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 27.05.2024 in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Da deswegen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, war vom BFH nicht mehr zu prüfen, ob die neue Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln bezüglich der zugrundeliegenden Bewertungsregeln unterliegt.

Diese Zweifel ergeben sich daraus, dass den Steuerpflichtigen bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, auch wenn der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt habe. Der Gesetzgeber verfüge gerade in Massenverfahren der vorliegenden Art über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Das Übermaßverbot könne jedoch verletzt sein, wenn sich der festgestellte Grundsteuerwert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweise. Dies setze nach der bisherigen Rechtsprechung zu anderen typisierenden Bewertungsvorschriften voraus, dass der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteige.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben daraufhin mit koordiniertem Ländererlass vom 24.06.2024 beschlossen, dem Steuerpflichtigen die Nachweismöglichkeit eines niedrigeren gemeinen Werts bei über das Maß hinausgehender Abweichung zu eröffnen (mindestens 40% Abweichung). Die verfassungskonforme Auslegung des BFH wird damit akzeptiert. Der Nachweis ist entsprechend § 198 BewG zu erbringen. Dies schließt auch Kaufpreise innerhalb eines Jahres ein.

Die v.g. Grundsätze  sind in allen offenen Fällen anzuwenden.