„Investitions-Booster“ vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. Juni 2025, den sogenannten Investitions-Booster beschlossen (BT-DS 21/323). Die Abgeordneten haben einen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen „für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ angenommen. Ein gleichlautender Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-DS 21/516) wurde für erledigt erklärt. Den Entscheidungen lagen eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (21/629) sowie ein Bericht vom Haushaltsausschuss gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung (21/643) zugrunde. Im Wesentlichen wurden folgende Inhalte beschlossen:

Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

„Investitions-Booster“ (§ 7 Absatz 2 EStG). Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.

Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge des Anlagevermögens

(§ 7 Absatz 2a – neu – EStG) Bei Elektrofahrzeugen nach § 9 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 1 oder 2 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge in Prozent der Anschaffungskosten abgezogen werden: im Jahr der Anschaffung 75 Prozent, im ersten darauf folgenden Jahr zehn Prozent, im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils fünf Prozent, im vierten darauf folgenden Jahr drei Prozent und im fünften darauf folgenden Jahr zwei Prozent. Satz 1 kann nur angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige keine Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in Anspruch genommen hat. Absatz 1 Satz 4 gilt nicht

Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032

(§ 23 Absatz 1 KStG):,Die Körperschaftsteuer beträgt für Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent, den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent, den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent, den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent, den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent des zu versteuernden Einkommens.“

Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent (VZ 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032)

(§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG)

Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100 000 Euro

(§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG)

Ausweitung des Forschungszulagengesetzes

(§ 3 des Forschungszulagengesetzes – FZulG) Zu den förderfähigen Aufwendungen gehört auch der pauschalisierte Betrag für zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten, die im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, welches nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, entstanden sind. Die als förderfähige Aufwendungen zu berücksichtigenden Gemein- und Betriebskosten betragen pauschal 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen.

Die Bemessungsgrundlage (die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten) beträgt höchstens für nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstandene förderfähige Aufwendungen: € 2 000 000, nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen: € 4 000 000, nach dem 27. März 2024 und vor dem 1. Januar 2026 entstandene förderfähige Aufwendungen: € 10 000 000 und nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen: €12 000 000.

Koalitionsvertrag – „Arbeitnehmerpaket“:  Eckpunkte der AG Finanzen der CDU/CSU-BT-Fraktion

In Umsetzung des Koalitionsvertrages hat die AG Finanzen der CDU/CSU-BT-Fraktion am 26. Juni 2025 Eckpunkte zum sog. „Arbeitnehmerpaket“ beschlossen. Danach sollen Arbeitnehmern durch die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen entlastet werden.

Aktivrente

Mit der Einführung einer sog. „Aktivrente“ soll mehr Flexibilität beim Übergang vom Beruf in die Rente sowie Anreize für das Arbeiten im Alter geschaffen werden. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und freiwillig weiterarbeiten will, dessen Gehalt soll bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei bleiben. Der Freibetrag für Einnahmen bis zu 2.000 € im Monat gilt für alle Einkünfte aus selbständiger und nicht-selbständiger Arbeit zusätzlich zum Grundfreibetrag. Zur Ermöglichung befristetes Weiterarbeiten beim bisherigen Arbeitgeber wird das Vorbeschäftigungsverbot aufgehoben. Die Aktivrente wird nach drei Jahren evaluiert.

Steuerfreie Überstundenzuschläge

Zuschläge für Mehrarbeit (Überstunden), die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, sollen steuerfrei gestellt werden. Vollzeitarbeit ist dabei eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden (tarifliche Regelungen) bzw.  40 Stunden (nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten). Die Regelung zu steuerfreien Überstundenzuschlägen wird nach drei Jahren evaluiert.

Teilzeitaufstockungsprämie

Mit dieser Maßnahme soll ein steuerlicher Anreiz zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten geschaffen werden. Wenn ein Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten zahlen will, soll diese Prämie (Sachbezüge oder Zuschüsse) steuerlich begünstigt werden. Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber an seine teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Gegenzug für die dauerhafte Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit gewährte Leistungen (Sachbezüge oder Zuschüsse), soweit sie 225 Euro je Stunde und insgesamt 4.500 Euro nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit greift nicht bei bereits bestehenden Regelungen. Die Teilzeitaufstockungsprämie wird nach drei Jahren evaluiert.

Entfernungspauschale und Arbeitstagepauschale

Die Entfernungspauschale soll zum 1. Januar 2026 auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer dauerhaft erhöht werden. Mit Blick auf eine Steuervereinfachung durch Typisierungen, Vereinfachungen und Pauschalierungen soll eine sog. Arbeitstagepauschale künftig die Entfernungspauschale, die Homeoffice-Pauschale und Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zusammenfassen.